Änderungen im Maklerrecht – Wer zahlt jetzt den Makler?

Änderungen im Maklerrecht – Wer zahlt jetzt den Makler?

Am 23. Dezember 2020 tritt die Reform des Maklerrechts in Kraft. Welche Änderungen sich daraus bei der Beauftragung eines Maklers für Käufer und Verkäufer ergeben, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Was regelt das Maklerrecht?

Das Maklerrecht regelt, wie der Name schon andeutet, die Tätigkeiten des Maklers, welche sowohl seine Rechte als auch Pflichten gegenüber den beauftragenden Personen miteinschließen. Ein einzelnes Maklerrecht gibt es in dem Sinne nicht, die Tätigkeiten des Maklers und Vorschriften zum Maklervertrag sind im BGB zu finden.

Wer zahlte den Makler bisher?

Bisher ist es in einigen Bundesländern noch üblich, dass der Käufer die gesamte Maklerprovision zahlt, was erhebliche Mehrkosten für den Käufer bedeutet. In anderen Bundesländern ist es hingegen bereits üblich, dass sich Verkäufer und Käufer die Kosten für die Vermittlung durch den Makler teilen.

Bei der Vermietung gilt übrigens schon seit 2015 das so genannte „Bestellerprinzip“. Dieses regelt, dass derjenige, der den Makler beauftragt hat, ihn auch bezahlen muss. Durch diese Regelung sollen Mieter in finanzieller Hinsicht entlastet werden.

Welche Änderungen ergeben sich?

Mit der Reform wurde eine einheitliche, verbindliche Basis für alle Bundesländer geschaffen. Die Änderungen im neuen Maklerrecht beziehen sich auf den Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser. Daher ist auch von dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ die Rede. Wichtig ist, dass der Käufer dabei Verbraucher sein muss, die Gesetzesneuerung betrifft also nur den nicht-gewerblichen Verkauf an Privatpersonen.

Die Reform regelt die Aufteilung der Provisionskosten für den Makler neu. Derjenige, der den Makler beauftragt, ist verpflichtet, die Provision zu zahlen. Während der Verkäufer vorher die gesamten Kosten an den Käufer abwälzen konnte, ist es ihm nun lediglich möglich, Kosten in Höhe von maximal 50% an den Käufer weiterzureichen. Im Umkehrschluss heißt das, dass derjenige, der den Makler beauftragt, selbst mindestens 50% der Provisionskosten übernehmen muss. Wenn der Makler von beiden Parteien beauftragt wird, es also zwei Maklerverträge gibt, kann er die Provision nur sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer zu gleichen Teilen verlangen. Die volle Kostenübernahme durch den Verkäufer bleibt weiterhin möglich, falls der Verkäufer und der Makler dies so vereinbaren.

Des Weiteren ergeben sich Änderungen bezüglich der Textform des Maklervertrags beim Verkauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses. So sind in Zukunft eine mündliche Vereinbarung oder ein Handschlag für einen wirksamen Vertrag nicht mehr ausreichend, der Vertrag muss in schriftlicher Form vorliegen. Für die Textform ist zum Beispiel schon eine E-mail ausreichend.

Übergangsfrist für laufende Verträge

Da es einige Zeit dauern kann, bis ein passender Käufer für die Immobilie beziehungsweise ein passendes Objekt für den suchenden Käufer gefunden wird, haben Maklerverträge oft eine Laufzeit von mehreren Monaten. Was passiert nun mit den Verträgen, die vor Inkrafttreten der Reform, jedoch nach Erlass des Gesetzes im Juli 2020 geschlossen wurden, bei denen aber erst nach dem 23. Dezember 2020 ein Käufer gefunden wird?

Eine offizielle Übergangsregelung gibt es nicht, bis zum Inkrafttreten gilt somit noch das alte Maklerrecht für abgeschlossene Verträge. Makler und ihre Kunden können das neue Recht bei ab Juli 2020 geschlossenen Verträgen mit einer zusätzlichen Klausel im Vertrag berücksichtigen. Entscheidend ist aber vor allem der Zeitpunkt der möglichen Übernahmevereinbarung zwischen dem Käufer und dem Makler, um zu verhindern, dass Verkäufer noch schnell vor dem 23. Dezember 2020 einen Vertrag schließen und die Kosten zu Lasten des Käufers abschieben können.