Scheidung: Was passiert mit dem gemeinsamen Haus?

Scheidung: Was passiert mit dem gemeinsamen Haus?

Die eigenen vier Wände sind für viele Menschen ein großer Wunsch. Dabei bedeutet der Bau oder Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung in den meisten Fällen auch die größte Investition im Leben. Häufig sind es Paare, die sich diesen Traum erfüllen - auch weil sich die finanzielle Verpflichtung gemeinsam leichter tragen lässt. Doch was geschieht mit der Immobilie, wenn die Beziehung scheitert? Bei einer Trennung wird diese nicht nur aufgrund der damit verbundenen Emotionen häufig zum Problem. Im Idealfall entscheiden beide Partner zusammen, was nach der Scheidung mit der Immobilie passiert. Welche Optionen gibt es dabei? Erfahren Sie im nachfolgenden Artikel mehr zu diesem Thema.

Was passiert mit dem Haus bei einer Scheidung?

Eine Trennung ist in den meisten Fällen eine große emotionale Belastung für alle Beteiligten und kostet viel Kraft und Nerven. Ist dazu noch eine gemeinsame Immobilie vorhanden, kann dies eine zusätzliche Erschwernis bedeuten. Im Idealfall ist man sich einig und entscheidet gemeinsam darüber, was nach der Trennung mit der Immobilie passieren soll. Welche Optionen gibt es bei der Entscheidung über das gemeinsame Haus?

  • Verkauf

Wenn keiner der Ehepartner in dem ehemals gemeinsamen Haus wohnen bleiben möchte und auch keine gemeinsamen Kinder für eine Übertragung in Frage kommen, ist bei einer Scheidung der Verkauf der Immobilie eine häufige Lösung – vorausgesetzt, beide Partner sind damit einverstanden. Aus dem Verkaufserlös werden dann zunächst die ggf. noch auf dem Objekt lastenden Kredite abgelöst sowie eine eventuelle Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt. Bei gleichen Eigentumsanteilen werden die verbleibenden Erlöse dann je zur Hälfte unter den Parteien aufgeteilt.

  • Immobilien-Teilverkauf

Wie der Name schon sagt, wird beim Teilverkauf nur ein Teil – maximal 50 Prozent – der Immobilie veräußert. Ein Teilverkauf kann dann eine Lösung sein, wenn einer der Partner gern im einst gemeinsamen Heim wohnen bleiben möchte, aber finanziell nicht in der Lage ist, den anderen Partner auszuzahlen.

  • Auszahlung des Ehepartners

Wenn eine der Parteien das Haus oder die Wohnung behalten möchte, ist die Auszahlung an den Miteigentümer eine übliche Vorgehensweise. Nach einer Immobilienbewertung muss bei der Auszahlungssumme gegebenenfalls der noch abzuzahlende Bankkredit berücksichtigt werden. Laut Zugewinnausgleich steht dann die Hälfte der nach Abzug verbliebenen Summe dem Partner zu, der das Haus nicht behält. Voraussetzung hierfür ist, dass die  Immobilie nicht geerbt, sondern während der Ehe gekauft wurde. Um den noch laufenden Kredit an den alleinigen Eigentümer zu übertragen, ist die Zustimmung der Bank erforderlich.

  • Realteilung

Wenn die Möglichkeit und Einigkeit besteht, die Immobilie real in zwei baulich abgeschlossene Wohneinheiten umzubauen, können beide Parteien Eigentümer jeweils einer Wohneinheit bleiben. Falls nur einer der Partner im Haus wohnen bleiben möchte, kann die zweite Wohneinheit auch verkauft oder vermietet werden.

  • Übertragung der Immobilie auf die Kinder

Hat das Ehepaar gemeinsame Kinder und ist sich einig, kann die Immobilie grundsätzlich auch auf diese übertragen werden. Insbesondere wenn es mehrere Kinder sind, sollten sich auch die darüber im Klaren sein, wie sie mit der Immobilie weiter verfahren wollen. Ist das Kind bzw. sind die Kinder noch minderjährig, bedarf es einer Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht. Die Immobilie bleibt bei der Übertragung auf gemeinsame Kinder „in der Familie“ – doch sollte bedacht werden, dass in diesem Zuge auch alle Rechte und Pflichten an den Nachwuchs übertragen werden. 

  • Vermietung

Möchten beide Partner die Immobilie zwar behalten, aber nicht darin wohnen, kommt auch eine Vermietung in Frage. So bleibt das Haus oder die Wohnung in deren Besitz. Die Mieteinnahmen sowie auch die laufenden Kosten teilen die Ex-Partner dann untereinander auf.

  • Teilungsversteigerung

Ist eine Einigung über das Schicksal der gemeinsamen Immobilie nicht möglich, kommt als letzte Option die Teilungsversteigerung in Betracht. Durch die Teilungsversteigerung kann ein Miteigentümer die zwangsweise Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft erwirken. Diese wird beim Amtsgericht beantragt und führt zu einer öffentlichen Versteigerung der gemeinsamen Immobilie. Vom Erlös, der anteilsmäßig an die ehemaligen Eigentümer verteilt wird, werden zunächst die Kosten für Gericht und Sachverständige beglichen. Somit ist die Teilungsversteigerung auch wirtschaftlich betrachtet nicht die beste Lösung, denn zu dem meist geringeren Verkaufserlös kommen die entstehenden Verfahrenskosten.

Was wird aus dem gemeinsamen Haus bei Trennung unverheirateter Paare?

Gibt es keine gesonderten Regelungen, gehört das Haus eines unverheirateten Paares im Falle einer Trennung demjenigen, der im Grundbuch steht. Ein sogenannter Anspruchsausgleich für gemeinschaftsbezogene Zuwendungen kann zwar vom anderen Partner gefordert, muss aber belegt werden. Daher ist es auch für unverheiratete Paare ratsam, einen Partnerschaftsvertrag aufzusetzen – insbesondere, wenn Immobilien ins Spiel kommen. Stehen beide Partner jeweils anteilig im Grundbuch, gelten die gleichen Möglichkeiten wie bei verheirateten Paaren.

 

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