Balkonnutzung – Was ist wie auf dem Balkon erlaubt?

Balkonnutzung – Was ist wie auf dem Balkon erlaubt?

Gerade in Großstädten sind Wohnungen mit Balkon begehrte Ware. Sie bieten die Möglichkeit, auch ohne eigenen Garten oder eigene Terrasse die Sonne und frische Luft zu genießen, ohne sich weit von der Wohnung entfernen zu müssen. Doch was genau sind die Regelungen für die Gestaltung und die Nutzung von Balkons? Was müssen die Nachbarn ertragen und wo müssen sich Mieter und Eigentümer in der Nutzung ihres Balkons gegebenenfalls einschränken? Wir klären Sie im folgenden Artikel auf.

Warum gibt es auf dem Balkon Einschränkungen?

Grundsätzlich ist der Balkon Teil der Miets- beziehungsweise der Eigentumswohnung und darf daher rechtlich gesehen nach den Vorstellungen der Bewohner genutzt und gestaltet werden. Allerdings ergeben sich die Einschränkungen in Nutzung und Gestaltung des Balkons daraus, dass er gleichzeitig auch zur gemeinschaftlichen Fläche gehört, da es sich um einen offenen Raum handelt. Aus diesem Grund ergibt sich für Vermieter und Nachbarn die Möglichkeit, bei der Gestaltung und Nutzung des Balkons mitzusprechen.

Möbel, Blumenkästen und Deko

Zunächst zur Gestaltung des Balkons: Da Balkone auch Teil Ihrer Wohnung sind, ist es erlaubt, Dinge wie Stühle und einen Sonnenschirm aufzustellen. Auch ein dezenter Sichtschutz ist gestattet. Solange die Nachbarn nicht belästigt werden oder das Aussehen des Hauses beeinträchtigt wird, darf der Balkon generell ganz nach Belieben gestaltet werden. Problematisch können dabei beispielsweise Windspiele werden, durch deren Geräusche sich Nachbarn gestört fühlen könnten.

Wer seinen grünen Daumen auf dem Balkon ausleben will, kann auch dies tun, solange alle Kübel und Kästen sicher befestigt sind und keine Gefahr darstellen. Im Mietvertrag kann jedoch beispielsweise festgeschrieben sein, dass keine Blumenkästen an der Balkonaußenseite befestigt werden dürfen. Achten Sie generell darauf, dass Sie mit Ihrem Grün und dem Gießwasser keine Nachbarn belästigen oder Pflanzen wie Efeu züchten, die die Fassade des Gebäudes beschädigen können.

Grillen

Um sicherzugehen, ob das Grillen auf dem eigenen Balkon erlaubt ist, sollten Mieter einen Blick in ihren Mietvertrag werfen. Dort könnte festgehalten sein, dass die Nutzung von Holzkohlegrills auf Grund von Qualm und Geruch, vor allem aber aus Brandschutzgründen, verboten ist. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie einen Elektrogrill nutzen. Den Geruch von Essen müssen die Nachbarn im Gegensatz zu Qualm und Qualmgeruch ertragen. Allerdings können sowohl Vermieter als auch die Eigentümerversammlung das Grillen auf dem Balkon komplett untersagen.

Wie oft generell gegrillt werden darf, haben einige Städte mittlerweile sogar explizit geregelt. Hier empfiehlt sich ein Blick in die örtlich geltenden Verordnungen. 

Lärm

Feiern und Musik sind grundsätzlich auf dem Balkon erlaubt. Doch auch hier muss die generelle Ruhezeit von 22 Uhr bis 7 Uhr eingehalten werden. Das gilt nicht nur für laute Musik, sondern bereits für leise Unterhaltungen, wenn sie die Nachbarn stören.

Rauchen

Prinzipiell ist das Rauchen auf dem Balkon gestattet. Hier gilt jedoch auch wie so oft: auf die Nachbarn muss Rücksicht genommen werden. Sollte sich ein Nachbar also durch den Zigarettenqualm gestört fühlen, können Sie in Ihrem Recht, auf dem Balkon zu rauchen, eingeschränkt werden. Eine Möglichkeit bestünde darin das Rauchen auf bestimmte Uhrzeiten zu beschränken.

Wäsche trocknen

Das Aufhängen von Wäsche auf dem Balkon darf nicht verboten werden. Ausnahmen können bei größeren Teilen wie Bettwäsche bestehen. Bei dem Trocknen auf dem Balkon sollte allerdings darauf geachtet werden, dass der Wäscheständer weder über das Geländer hinausragt noch, dass Kleidungsstücke auf den Balkon des Nachbarn herüberragen. Auch dafür, dass der Wäscheständer bei Windböen nicht zur Gefahr werden kann, indem er wegweht, sollte gesorgt werden.

 

Um auf Nummer Sicher zu gehen, empfiehlt es sich, die Hausordnung oder den Mietvertrag genauer zu betrachten: Hier sollten alle Regelungen zur Balkonnutzung zu finden sein. Falls Sie unsicher sind, sprechen Sie sich mit Ihrem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft ab.