Der Energieausweis nach dem GEG – welche Neuerungen gibt es?

Der Energieausweis nach dem GEG – welche Neuerungen gibt es?

Sinn und Zweck des Energieausweises ist es, Käufern oder Mietern eines Gebäudes anhand verschiedener Kennwerte Informationen darüber zu geben, mit welchem Energieverbrauch sie rechnen müssen. Die Einteilung in Energieeffizienzklassen erfolgt auf einer Skala von A+ (grün) bis H (rot). Für Verkäufer, Vermieter oder Verpächter galt der Energieausweis bereits als Pflichtdokument, nach dem GEG (Gebäudeenergiegesetz) müssen auch Makler den Immobilieninteressenten und -käufern ein gültiges Dokument vorlegen. Näheres erfahren Sie im nachfolgenden Bericht.

Grundlage ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Vor November 2020 wurden die Energieeffizienzklassen nach Vorgaben der alten Energiesparverordnung (EnEV) bewertet. Seitdem gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) als Grundlage. Dieses beinhaltet strengere Vorgaben, um in den „grünen Bereich“ der guten Energieeffizienz eingestuft zu werden. Bei den Neuerungen für bestehende Gebäude sah das GEG eine Übergangsfrist bis zum 30. April 2021 vor, d.h. ab Mai 2021 gelten die verschärften Regeln für neu ausgestellte Nachweise. Sie müssen zusätzliche Angaben zur energetischen Bewertung der Immobilie enthalten. Sollte also ein älterer Energiepass vorliegen, kann eine Neuberechnung dazu führen, in der Skala nach unten zu rutschen und im gelben bzw. sogar roten Bereich zu landen.

Was sind die Neuerungen beim Energieausweis?

Die neuen Regularien des Gebäudeenergiegesetzes beinhalten insbesondere die Transparenz der Co2-Emissionen. Der Co2-Ausstoß errechnet sich aus dem Primärenergiebedarf oder –verbrauch des Hauses. Im Unterschied dazu wiesen die Bedarfsausweise in der Vergangenheit nur den berechneten Energiebedarf aus und Verbrauchsausweise gaben Auskunft über die Heizenergie. Im neuen Energieausweis werden diese Angaben nun kombiniert. Damit enthält der Ausweis jetzt Informationen, die den Co2-Fußabdruck deutlicher darstellen.

Eigentümer müssen damit die energetische Qualität des Gebäudes detailliert angeben – dazu gehören auch inspektionspflichtige Klimaanlagen. Außerdem gehört das Fälligkeitsdatum für die nächste Untersuchung zu den neuen Pflichtangaben.

Die Pflicht, bei der Vermietung, Verpachtung oder dem Verkauf eines Wohngebäudes einen Energieausweis vorzulegen, gilt in Zukunft nicht nur für Eigentümer, sondern auch ausdrücklich für Immobilienmakler.

Energieverbrauch und Energiebedarf

Der Energieausweis unterscheidet zwischen Bedarfs-und Verbrauchsausweis. Der Bedarfsausweis zeigt auf der Skala von grün bis rot den berechneten Energiebedarf des Gebäudes. Zur Ermittlung wird der bauliche Zustand von Außenwänden, Decken und Fenstern ebenso wie die Qualität der Heizungsanlage und des Energieträgers berücksichtigt. Die Kosten für einen Bedarfsausweis sind für die Eigentümer zunächst höher, da ein Fachbetrieb die Immobilie vor Ort analysieren muss. Dafür ist dieser Ausweis aber auch aussagekräftiger, denn mögliche Sanierungsmaßnahmen, die den Wert der Immobilie steigern, können exakter dargestellt werden

Der Verbrauchsausweis zeigt auf einer gleichen Skala den durchschnittlichen Energieverbrauch der vergangenen drei Jahre. Hier ist ersichtlich, wie stark die Vornutzer die Heizung aufgedreht haben und damit, wie viel CO₂ damit tatsächlich ausgestoßen wurde. Das Verbrauchsprofil ist für die nachfolgenden Bewohner jedoch nicht immer relevant. Ausnahme sind hier Mehrfamilienhäuser, da hier ein Durchschnittswert aller Wohnungen angegeben wird, der dadurch eine bessere Aussagekraft hat.

Beide Energieausweise beinhalten Empfehlungen zur energetischen Sanierung.

Zur Ausstellung von Energieausweisen sind nur Personen mit einer besonderen Qualifizierung berechtigt, das können zum Beispiel Ingenieure, Architekten oder Handwerker sein.

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

Trotz der neuen Vorgaben bzw. mit dem GEG verbundenen Änderungen besteht eine Gültigkeit von 10 Jahren. Das heißt, Hausbesitzer, die bereits einen Energieausweis für Ihre Immobilie haben, benötigen aufgrund dieser neuen Vorgaben keinen neuen. Sollte der vorhandene Energieausweis allerdings älter als 10 Jahre sein, gelten die neuen Regeln und der Ausweis muss u.U. erneuert werden.