
Eigenbedarf – Wann darf der Vermieter kündigen?
Ein Eigentümer, der sein Objekt einem Mieter zur Verfügung stellt, darf in den meisten Fällen ebenso seinen Eigenbedarf anmelden. Um seinem Mieter zu kündigen, braucht der Vermieter allerdings einen triftigen Grund – nicht unter allen Umständen ist eine Kündigung geltend. Von Eigenbedarf spricht man, wenn vermietete Objekte als Wohnraum vom Eigentümer, dessen Familie oder anderen Angehörigen seines Haushalts genutzt werden müssen. In solchen Fällen ist die Kündigung auch von Seiten des Gesetzes möglich.
Allerdings hat der Gesetzgeber den Personenkreis festgelegt, für welchen eine Kündigung auf Eigenbedarf überhaupt möglich ist. Laut dem Urteil des Bundesgerichthofs vom 27. Januar 2010, VIII ZR 159/09, gehören in jedem Fall enge Verwandte, also Kinder, Enkel oder der Ehegatte des Eigentümers dazu. Auch getrenntlebende Ehegatten können die Immobilie nutzen – Allerdings nur solange, wie noch kein Scheidungsantrag gestellt worden ist. Während der geschiedene Ehegatte nicht mehr vom engen Personenkreis profitieren kann, gilt das Recht zur Kündigung auf Eigenbedarf ebenso für die Geschwister des Eigentümers, sowie für Nichten, Neffen, Großeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefkinder, als auch für Pflegekinder und Pflegeeltern.
Bei entfernten Verwandten und Verschwägerten wird es schon kompliziert. Für diesen Fall ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf nur möglich, wenn nachweislich eine enge Bindung zwischen den Personen und dem Eigentümer besteht. Ebenso besteht nach Sicht der Ämter keine Zugehörigkeit zur Familie bei einem Lebensgefährten. Sofern die Lebenspartnerschaft eingetragen ist, gehört der Lebensgefährte aus rechtlicher Sicht zur Familie, weswegen dann auch die Kündigung auf Eigenbedarf wieder möglich ist.
In seltenen Fällen haben auch Personen aus dem Haushalt des Vermieters die Chance, begünstigt zu werden. Diese sind allerdings dazu verpflichtet, dauerhaft im Haushalt des Vermieters zu leben und diesen auch zusammen mit dem Vermieter zu führen. Sollte das der Fall sein, so besteht die Möglichkeit für den Lebensgefährten Eigenbedarf anzumelden. Allerdings muss der Lebensgefährte zum Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung dem Vermieterhaushalt angehören, da er sonst nicht als Familienangehöriger zählt. Für einen ehemaligen Lebensgefährten, oder dessen Kinder, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit den Eigenbedarf anzumelden. Wenn sie schon zum Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung ausgezogen sind, so gelten sie nicht mehr als Familienangehörige des Vermieters und haben somit eben auch kein Recht auf Eigenbedarf.
Einfach wird es, wenn der Eigentümer zusammen mit seinem Lebenspartner das vermietete Objekt bewohnen möchte. Hier ist eine Eigenbedarfskündigung problemlos möglich, da eine Eigenbedarfssituation des Vermieters vorliegt.
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