Gemeinsame Gartennutzung im Mehrfamilienhaus – Rechte und Pflichten von Mietern

Gemeinsame Gartennutzung im Mehrfamilienhaus – Rechte und Pflichten von Mietern

Sie sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, zu der laut Mietvertrag auch die Mitbenutzung eines Gartens gehört? Gerade für Bewohner von Wohnungen ohne Balkon kann der Gemeinschaftsgarten in den Sommermonaten ein Segen sein. Damit das Miteinander im Garten reibungslos verläuft, haben Sie als Mieter jedoch einige Rechte und Pflichten zu beachten, die mit der Gartenmitbenutzung verbunden sind. Welche das sein können, erklären wir Ihnen im folgenden Beitrag.

Wo kann man seine Rechte und Pflichten als Mieter nachlesen?

Das wichtigste Dokument, um sich Ihrer Rechte und Pflichten als Mieter zu vergewissern, ist der Mietvertrag. Hier sollte nicht nur stehen, ob Sie dazu befugt sind, den Gemeinschaftsgarten mitzubenutzen, sondern auch etwaige Einschränkungen und Pflichten, die mit der Mitbenutzung verbunden sind. Zusätzlich zum Mietvertrag sollten Sie auch die Hausordnung konsultieren, in der Regelungen aufgestellt sind, die das Zusammenleben der verschiedenen Mietparteien regulieren soll.

Nutzung des Gartens

Die genaue Nutzung des Gartens darf der Vermieter entscheiden und auch Einschränkungen aussprechen, wobei generell gilt, dass er die Nutzung für seine Mietergemeinschaft nicht unzulässig einschränken darf.

  • Gartengestaltung

Allgemein dürfen Veränderungen im Garten nur durchgeführt werden, solange sie keine bauliche oder optische Veränderung darstellen. Gartenmöbel dürfen grundsätzlich aufgestellt werden, soweit nicht anders in der Hausordnung geregelt.
Möchten Sie als Mieter Veränderungen am Garten vornehmen und beispielsweise ein Beet anlegen oder eine Gartenhütte bauen, sollten Sie dies, um auf der sicheren Seite zu sein, vorher mit dem Vermieter und der Mietergemeinschaft absprechen.

  • Feiern & Grillen im Garten

Ein generelles Feier- oder Grillverbot im Gemeinschaftsgarten gibt es in der Regel nicht. Mieter müssen jedoch darauf achten, bei ihren Feierlichkeiten die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten – oder die Ruhezeiten, die Ihr Vermieter gegebenenfalls aufgestellt hat – und Nachbarn nicht zu stören. 
Beim Grillen muss eine sichere Grillvorrichtung verwendet werden, die eine übermäßige Rauchentwicklung verhindert. Der Vermieter darf zwar das Grillen nicht generell verbieten, jedoch darf er ein Verbot für offene Feuer im Garten aufstellen und das Grillen auf Elektro- und Gasgrills beschränken.

Weitere rechtliche Informationen zum Grillen finden Sie auch hierhttps://www.bussgeldkatalog.org/grillen/

  • Spielende Kinder & Spielgeräte

Kinder dürfen im Gemeinschaftsgarten spielen, auch hier müssen aber die Ruhezeiten eingehalten werden. Auch Spielgeräte, wie zum Beispiel Trampolins, dürfen im Garten aufgestellt werden, solange der Aufsteller dafür sorgt, dass sie keine Gefahr darstellen und die Hausordnung eingehalten wird.

Wie bereits erwähnt, empfiehlt es sich, Veränderungen vorher mit dem Vermieter und der Mietergemeinschaft abzusprechen, um auf der sicheren Seite zu sein und Unstimmigkeiten und Streitigkeiten zu vermeiden. Außerdem kann so die Finanzierung der Änderungen im Garten geklärt werden. Fragen Sie ebenfalls, ob der Vermieter bei Auszug der Mieter verlangt, dass der Garten in seinen ursprünglichen Zustand zurückgesetzt wird.

Gartenpflege

Wenn nicht anders festgelegt, ist die Pflege des Gartens zunächst Sache des Vermieters. Er muss die Pflege nicht eigenhändig übernehmen, sondern kann einen Gärtnereibetrieb mit der Pflege des Gemeinschaftsgartens beauftragen. Die Kosten für die Gartenpflege kann der Vermieter dann auf die Mieter umlegen. 

Der Vermieter kann die Pflege des Gartens jedoch auch zur Mietersache machen und den Mietern im Mietvertrag die Pflicht auferlegen, sich um die Gartenpflege zu kümmern. Welche Arbeiten in welchem Umfang zu erledigen sind, kann der Vermieter bestimmen. Zum Beispiel könnten die Mieter verpflichtet sein, sich mit dem Mähen des Rasens monatlich abzuwechseln. Sollte nur eine generelle Pflicht zur Gartenpflege im Mietvertrag vereinbart sein, gehören dazu lediglich einfache Arbeiten wie Laub rechen und Rasenmähen. Der Vermieter kann die Aufgaben jedoch auch präzisieren und andere Aufgaben zur Pflicht der Mieter machen.