Müssen Immobilienbesitzer durch einen neuen Lastenausgleich eine Vermögensabgabe fürchten?

Müssen Immobilienbesitzer durch einen neuen Lastenausgleich eine Vermögensabgabe fürchten?

Die Corona-Pandemie hat die Staatskasse schwer belastet. Ein möglicherweise geplanter Lastenausgleich zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie führt derzeit in den Medien und insbesondere im Internet zu den wildesten Theorien. Die aktuellen und geplanten Regelungen erscheinen umfangreich und unübersichtlich, da bleibt viel Raum für Vermutungen und Gerüchte. Was hat es mit dem Lastenausgleich auf sich, wo kommt er her und ist die Angst vor einem neuen Lastenausgleich berechtigt? Erfahren Sie dazu mehr im folgenden Bericht.

Der Lastenausgleich von 1952

Das Gesetz über den Lastenausgleich von 1952 hatte zum Ziel, Deutschen, die infolge des 2. Weltkrieges und seiner Nachwirkungen Vermögensschäden oder andere gravierende  Nachteile erlitten hatten, finanziell zu entschädigen und den Wiederaufbau zu stützen.

Der Lastenausgleich betraf vor allem Personen mit Sachvermögen, insbesondere Immobilienbesitzer. Die angestrebte Umverteilung des Vermögens erfolgte dadurch, dass diejenigen, denen auch nach dem Krieg ein erhebliches (Immobilien-)Vermögen verblieben war, eine Lastenausgleichsabgabe zahlten. Diese Abgabe belief sich auf 50% des berechneten Vermögenswertes. Die Zahlungen in diesen Ausgleichsfond konnten in bis zu 120 vierteljährlichen Raten geleistet und damit auf 30 Jahre verteilt werden.

Diese 30 Jahre sind 1982 abgelaufen, doch das Gesetz existiert bis heute weiter.

Droht ein neuer Lastenausgleich?

Durch die Corona-Pandemie hat sich ein großes Loch in der Staatskasse aufgetan. Die Pandemie galt und gilt als außergewöhnliche Notsituation und damit war auch die Überschreitung der Kreditobergrenze zulässig.

Ab 2022 müssen Hauseigentümer im Rahmen der Grundsteuer-Reform  eine zusätzliche Steuererklärung abgeben. Hausbesitzer müssen den Wert Ihres Grundbesitzes ermitteln und dem Finanzamt melden. Hier könnte man vermuten, dass ein erneuter Lastenausgleich bevorsteht, z.B. um die Kosten der Corona-Pandemie umzuverteilen.

Ob es dazu kommt, ist noch fraglich - die aktuelle Situation bietet viel Spielraum für Spekulation. Es gibt aktuell Überlegungen von Einzelpersonen, Parteien und Institutionen und daraus hervorgegangene Erklärungen und Papiere, in denen es um eine gerechte Lastenverteilung geht. Dabei steht teilweise auch die Forderung nach einem neuen Lastenausgleich im Raum.

Der wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministeriums befasste sich mit einem Gutachten und einer Stellungnahme vom 17.05.2021 bereits mit dem Thema. Es ging um die ökonomische und juristische Einschätzung einer Vermögensabgabe und die Frage, ob sich das LAG als Präzedenzfall für die Finanzierung der Corona-Lasten eignet. Man kam aber hier zu der Feststellung, dass die Situation, die 1952 zum LAG geführt hat, mit der zum Zeitpunkt der Stellungnahme nicht vergleichbar sei und sich die Vermögensabgabe nach dem LAG nicht als Vorbild für die aktuelle Situation anbiete. Außerdem bestünden erhebliche Zweifel, ob sich eine Vermögensabgabe zur Finanzierung der Lasten der Corona-Pandemie verfassungsrechtlich rechtfertigen ließe.

Was sagt das Grundgesetz dazu?

Im Artikel 14, Absatz 2, heißt es: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Absatz 3 beinhaltet dann die grundsätzliche Möglichkeit zur Enteignung mit der Formulierung: „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.“

Auch im Artikel 106, Abs.1, Punkt 5, findet sich folgende bedeutende Formulierung: „Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben“.

Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechtes…

...kurz SGB XIV, wurde am 12.12.2019 mit Wirkung zum 01.01.2024 reformiert. Im SGB XIV geht es zum Beispiel auch um die Entschädigung von Menschen, die durch Impfungen Schäden erlitten haben. Vorgesehen ist aber nicht, dass diese Menschen im Rahmen des sogenannten „Lastenausgleichs“ entschädigt werden sollen.

Die Möglichkeit, einen Lastenausgleich im Sinne einer Vermögensabgabe durchzuführen, ist an anderen Stellen im Lastenausgleichsgesetz geregelt, nämlich in den Paragraphen 16 bis 197. Sie sind von der Einführung des SGB XIV nicht betroffen.

Kommt er oder kommt er nicht der neue Lastenausgleich?

Noch ist es fraglich, ob aufgrund der Corona-Pandemie oder anderer außergewöhnlicher Staatsausgaben ein neuer Lastenausgleich kommen wird. Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater aus unserem Beratungsnetzwerk. Sollten diesbezüglich Fragen zu Ihrer Immobilie aufkommen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Als geprüfte Immobiliensachverständige sind wir Ihre Ansprechpartner für eine lösungsorientierte Beratung. 

Lassen Sie uns ins Gespräch kommen, wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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