
Neues Heizungsgesetz: Sonderregelungen und Förderungen
Am 29. September 2023 hat die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – umgangssprachlich auch „Heizungsgesetz“ genannt – den Bundesrat passiert. Damit wurde die letzte parlamentarische Hürde genommen. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündigung im Bundesgesetzblatt kann das Heizungsgesetz dann wie geplant Anfang 2024 in Kraft treten. Worauf zielt das mittlerweile entschärfte Gesetz ab und was bedeutet es für Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer? Welche Sonderregelungen und Fördermittel wird es geben? In unserem nachfolgenden Beitrag haben wir dazu einige Informationen für Sie zusammengestellt.
Welche Regelungen enthält das neue Heizungsgesetz?
Die Novelle des GEG soll ab 2024 für mehr Klimaschutz im Gebäudebereich sorgen. Ziel ist, durch den schrittweisen Austausch von Öl- und Gasheizungen das Heizen in Deutschland klimafreundlicher zu machen. Dafür soll künftig jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden können. Dabei können laut Gesetz verschiedene Heizsysteme diesen Vorgaben entsprechen: Wärmepumpe, Solarenergie oder auch eine Gasheizung, wenn diese „grüne“ Gase wie Biomethan oder Wasserstoff verwendet. Ebenso werden mit Holz oder Pellets betriebene Heizsysteme als geeignet anerkannt, um die 65 Prozent-Vorgabe einzuhalten.
Diese 65 Prozent-Regelung gilt aber vorerst nur für Neubaugebiete. Es ist also nicht so, dass ab 2024 jede noch funktionierende Gas- oder Ölheizung ausgetauscht werden muss! Defekte Heizungen dieser Art dürfen repariert werden. Falls dies bei einer Heizungshavarie nicht mehr möglich ist, hat man drei Jahre Zeit, um eine klimafreundlichere Alternative einzubauen. Bis dahin darf noch eine gebrauchte Heizung mit fossilen Brennstoffen genutzt werden.
Zu den wichtigen Inhalten des neuen Gesetzes gehört auch, dass für Bestandsbauten zunächst eine kommunale Wärmeplanung erarbeitet und vorgelegt werden muss. Dabei wird die Erstellung von Wärmeplänen durch die Kommunen verpflichtend und gilt flächendeckend, auch in Gebieten und Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern. Bis spätestens 30.06.2028 müssen entsprechende Wärmepläne erstellt werden, wobei es gestaffelte Fristen für verschiedene Gebietsgrößen gibt. Eigentümerinnen und Eigentümer von Bestandsimmobilien müssen demnach erst dann aktiv werden, wenn ein kommunaler Wärmeplan vorliegt.
Welche Ausnahmen und Sonderregelungen sieht das GEG vor?
Für viele der im GEG festgelegten Bestimmungen gibt es Ausnahmen oder Sonderregelungen für Bestandsgebäude, wie folgende:
- Sofern in absehbarer Zeit der Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist, darf noch zehn Jahre lang eine Heizanlage genutzt werden, die die im GEG genannten Vorgaben nicht erfüllt.
- Solange noch keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, dürfen auch nach dem 1. Januar 2024 noch Gasheizungen eingebaut werden, wenn diese umgerüstet werden können. Diese müssen ab 2029 zu anteilig 15 Prozent mit klimaneutralem Gas, z.B. aus Biomasse oder Wasserstoff, betrieben werden. Dieser Pflichtanteil steigt 2035 auf 30 Prozent und 2040 auf 60 Prozent.
- Für Mehrfamilienhäuser gelten längere Fristen. Eigentümer haben hier drei Jahre Zeit, um zu entscheiden, wie zukünftig geheizt werden soll. Eine noch längere Frist von 10 Jahren gilt, wenn es beispielsweise um den Umbau von einer Gasetagenheizung auf eine Zentralheizung geht.
- Von der Verpflichtung zum Umbau befreit sind Menschen, die Sozialleistungen beziehen. Ebenso Hauseigentümer, bei denen die Kosten für den Umbau den Wert der Immobilie übersteigen. Dagegen wurde eine ursprünglich vorgesehene Ausnahmeregelung wieder aus dem Gesetz entfernt - nämlich die, dass Personen, die älter als 80 Jahre sind, von der Pflicht zum Umbau befreit sind.
Welche Fördermittel gibt es für den Heizungsumbau?
Für den Umstieg auf eine klimafreundlichere Heizung werden vom Bund umfangreiche Fördermittel bereitgestellt. Unabhängig von der gewählten Heizart soll es künftig eine Grundförderung von 30 Prozent für den Tausch einer alten, fossilen gegen eine neue, klimafreundlichere Heizung geben. Selbstnutzende Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr erhalten zusätzlich einen Förderbonus von 30 Prozent. Außerdem gibt es einen sogenannten „Geschwindigkeits-Bonus“ für die Eigentümer, die ihre alte Heizung austauschen, obwohl sie nicht dazu verpflichtet sind. Die Förderungen können zusammengerechnet werden, allerdings sind die Mittel auf maximal 70 Prozent der Gesamtkosten und eine Höchstsumme von 21.000 Euro gedeckelt.
Neben den Fördermitteln sind für den Heizungstausch auch zinsgünstige Kredite der KfW-Bank geplant und es gibt Möglichkeiten, die Kosten steuerlich geltend zu machen.
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