Strengere Auflagen zu Feinstaubregeln für Öfen und Kamine ab 2021 – Wer muss nachrüsten?

Strengere Auflagen zu Feinstaubregeln für Öfen und Kamine ab 2021 – Wer muss nachrüsten?

Sich abends gemütlich am Feuer des Ofens oder Kamins aufwärmen – eine schöne Vorstellung. Doch auch das Heizen mit Feuer unterliegt Vorgaben, die eingehalten werden müssen. Mit Beginn des neuen Jahres 2021 treten strengere Regelungen zu Feinstaubimmissionen für Kamine und Öfen in Kraft. Welche Öfen nachgerüstet werden müssen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Was ist die BImSchV?

Die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV), auch Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen genannt, regelt Grenzwerte für Schadstoffe und zugelassene Brennstoffe für Kamine und Öfen im häuslichen Bereich. Ziel ist es, mit den strengeren Auflagen zur Schadstoffimmission in privaten Haushalten die Umwelt sowie die Gesundheit der Menschen und anderer Lebewesen zu schützen.

Warum ist Feinstaub so schädlich?

Durch die Verbrennung von Holz in Kaminen und Öfen entstehen große Mengen an Feinstaub, die in die Atemluft abgegeben werden. Feinstaub ist schädlich für die Gesundheit, da er durch seine fürs Auge nicht sichtbare Größe tief in die Lunge eindringen und Verletzungen verursachen kann. Außerdem ist Feinstaub krebserregend, kann das Herz-Kreislauf-System beeinflussen und die Lebenserwartung somit durch seine schlechten Einwirkungen auf den Körper senken. Dabei gibt es keinen erkennbaren Unterschied zwischen Feinstaub aus dem städtischen Verkehr und solchem, der bei Betrieb von Feuerungsanlagen entsteht.

Typenprüfung entscheidend

Nicht das Kaufdatum bestimmt, welche Nachrüstungen für Ihren Kamin oder Ofen nötig sind, sondern wann eben dieser Anlagentyp das letzte Mal auf seine technischen Funktionen geprüft worden ist. Zwischen letzter Typenprüfung und dem Kauf können unter Umständen mehrere Jahre liegen. Das Datum der Typenprüfung sollten Sie an der Anlage selbst ablesen können, da seit 1970 eine Kennzeichnungspflicht besteht. Alternativ können Sie auch den Hersteller des Kamins oder Ofens nach dem Datum fragen.

Welche Änderungen treten ab 2021 in Kraft?

Öfen, die zwischen dem 01. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1994 eingebaut worden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2020 betrieben werden. Ab dem neuen Jahr müssen die Öfen, die die in der BImSchV angegebenen Grenzwerte nicht einhalten, dann nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.

Falls Sie nicht gleich einen komplett neuen Ofen anschaffen wollen, können Sie einen Feinstaubfilter in den Schornstein einbauen lassen, um Ihren alten Ofen weiterhin betreiben zu dürfen. Wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Ofen auch ohne zusätzliche Nachrüstungen die Grenzwerte einhält, dürfen Sie ihn wie gewohnt weiter betreiben.

Die Verordnung wird in mehreren Stufen umgesetzt. Für ältere Öfen sind die Fristen zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme schon länger in Kraft. Die nächste Frist, für Öfen, die zuletzt zwischen dem 01. Januar 1995 und dem 21. März 2010 geprüft worden sind, läuft am 31. Dezember 2024 ab. Ist kein Datum festzustellen, gelten die strengeren Anforderungen für die entsprechende Anlage bereits seit dem 31. Dezember 2014.

Sonderregelungen

Für eingemauerte Öfen und Grundöfen gibt es Sonderregelungen in der BImSchV, da diese nur mit sehr viel Aufwand auszutauschen sind. Wenn Sie mit einer Messung durch den Schornsteinfeger nachweisen können, dass Ihr Ofen die Grenzwerte einhält, müssen Sie keine Änderungen vornehmen. Ansonsten reicht auch hier meist der Einbau eines Filters aus, um die Immissionen zu senken.