Thema Garten – Mit unseren Informationen vermeiden Sie Konflikte

Thema Garten – Mit unseren Informationen vermeiden Sie Konflikte

Gemüse- und Blumenbeete anlegen, die Hecke schneiden oder für die Kleinsten einen Sandkasten aufbauen: Die Deutschen möchten ihre Gärten nicht missen. Besonders zu dieser Jahreszeit, wenn es allmählich warm wird, kommt es immer wieder zu Konflikten, die wegen den Grünflächen entstehen. Vor allem zwischen Mieter und Vermieter kann es zu Missverständnissen kommen. Der Freiraum, der den Mietern bei Nutzung des (Gemeinschafts-) Gartens zur Verfügung steht, ist recht groß: Sie dürfen sich Sonnen, die Kinder spielen lassen, kleine Feste feiern oder auch Gartenmöbel aufstellen, wenn sie diese nach Benutzung wieder abbauen. Vieles ist also möglich – Solange dabei die Ruhezeiten eingehalten werden.

Damit Sie wissen, was Ihnen als Mieter im Garten erlaubt ist und wer die Außenanlage pflegen muss, klären wir Sie auf:

Wer muss den Garten pflegen?

Um schöne Stunden im Garten verbringen zu können, muss dieser auch gepflegt werden. Meist wird im Mietvertrag geregelt, wer für die Instandhaltung der Außenanlage zuständig ist. Wenn nichts im Vertrag steht, dann übernimmt der Vermieter sämtliche Arbeiten. 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Mieter nur einfache Tätigkeiten übernehmen muss, wenn dieses im Mietvertrag festgehalten wurde. Damit sind Arbeiten gemeint, die keine weiteren Kosten verursachen oder außerordentliche Fachkenntnisse benötigen. Heißt: Laubhaken, Unkrautjäten oder Rasenmähen kann vom Mieter durchaus übernommen werden. Aufwendigere Aufgaben, wie einen Baum zu fällen, sind vom Vermieter zu tragen. Doch wenn es im Mietvertrag festgehalten wurde und der Mieter zugestimmt hat, dann ist er dazu verpflichtet, auch diese Aufgaben zu übernehmen. 

Wer muss die Gartengeräte stellen?

Auch wenn sich darauf geeinigt wurde, dass die Gartenpflege von den Mietern zu erledigen sind, muss der Vermieter keine Gartengeräte stellen. Es ist also Mietersache, die Gartengeräte zu kaufen und zu unterhalten. Sofern die Gartenarbeit vom Vermieter zu tragen ist, ist dieser auch für die Kosten von Geräten oder Werkzeugen verantwortlich. 

Die Gartenpflege sollte regelmäßig sein

Wenn die Gartenpflege Mietersache ist, dann steht er nicht in der Pflicht, sich an ausführliche Vorschriften zu halten. Der Vermieter darf weder bestimmen in welcher Zeit der Mieter das Laub beseitigen noch wann er Rasenmähen soll. Doch die Pflege sollte regelmäßig sein: Der Mieter darf den Garten nicht verwildern lassen. Sollte daraus ein Feuchtbiotop entstehen, so bekommt er im Streitfall vor Gericht große Probleme. 

Blumen und Bäume machen etwas her: Wer darf darüber entscheiden?

Wenn der Garten bereits bepflanzt ist und der Mieter Veränderungen vornehmen möchte, wie zum Beispiel Büsche oder Bäume entfernen, dann muss er dies zuvor mit dem Vermieter besprechen. Dies gilt auch, wenn der Mieter den Garten mit Bäumen oder Sträuchern neu bepflanzen möchte. Anders ist es bei Blumen- oder Gemüsebeeten: Diese darf der Mieter ohne jegliche Absprachen anlegen. 

Wenn ein Mieter Bäume oder Sträucher pflanzt, dann kann er seine Grünpflanzen nach dem Auszug wieder mitnehmen. Doch wenn die Pflanzen so verwurzelt sind, dass eine Entfernung nicht möglich ist, hat der Mieter keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Laut dem Landgericht Detmold ist es ebenso möglich, dass der Mieter dazu verpflichtet wird, beim Auszug den ursprünglichen Zustand des Gartens wiederherzustellen. 

Wann muss der Mieter die Kosten tragen?

Es besteht die Möglichkeit, dass der Vermieter die Kosten für eine Gartenpflege-Firma auf den Mieter überträgt: Die Kosten können über die Betriebskostenabrechnung abgerechnet werden. Ebenso kann der Vermieter diesen Weg wählen, wenn der Mieter seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Außerdem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kosten auch auf den Mieter umgelegt werden können, wenn die Gartennutzung verboten ist.

Gelten diese Regelungen auch in Gemeinschaftsgärten?

Nein – Die aufgeführten Regelungen als solche gelten nur, wenn nur einer Mietpartei die Nutzung des Gartens gestattet ist. Sollten mehrere Parteien den Garten nutzen dürfen, dann müssen die Mieter nicht nur mit dem Vermieter absprechen, was zu erledigen ist, sondern die anfallenden Aufgaben auch untereinander aufteilen und mögliche Änderungen miteinander besprechen. Ebenso dürfen einzelne Teile des Gartens nicht einfach für eine Mietpartei abgegrenzt werden.

Der Garten lädt zu vielen gemütlichen Stunden ein. Erholung pur – Wenn Sie wissen, was Ihre Pflichten und Rechte sind. Mit unserem Ratgeber steht Ihrem Sommer im Garten nun nichts mehr im Weg!