Verstopfte Rohre – Haftet der Vermieter oder der Mieter?
Wie ärgerlich ein verstopftes Rohr ist, werden viele wissen. Läuft das Wasser aus der Toilette oder Küchenspüle nicht mehr richtig ab oder sogar über, ist eine schnelle Beseitigung des Problems unumgänglich. Doch wer ist in einer Mietswohnung oder in einem Mietshaus für die Beseitigung der Verstopfung verantwortlich und trägt die Kosten? Muss der Vermieter in jedem Fall für die Klempnerarbeiten aufkommen? Im folgenden Artikel erklären wir Ihnen, wie es sich mit verstopften Rohren in Mietsobjekten verhält.
Verstopftes Rohr
Das Wasser im Becken oder in der Toilette läuft immer schlechter ab und bleibt schließlich irgendwann ganz stehen, ohne abzurinnen – das Rohr ist verstopft. Rohrverstopfungen können verschiedene Ursachen haben und sind nicht immer zu vermeiden. Auch durch eine fachgerechte Nutzung der Anlagen kann es manchmal zu einer Verstopfung der Abwasserrohre kommen. Wenn Fette in den Abfluss gelangen und dort abkühlen, setzen sie sich fest und verursachen eine Verstopfung, genau wie Essensreste, die im Abfluss hängen bleiben und mit der Zeit den ganzen Abfluss verstopfen. Im Bad sind es häufig Haare oder Seifenreste, die für die Verstopfung verantwortlich sind.
Es gibt einige Anzeichen, auf die man achten kann, um eine Verstopfung der Wasserrohre zu vermeiden. Denn häufig bahnt sich eine Verstopfung langsam an und ist noch rechtzeitig zu verhindern. Fett, Essensreste oder Haare beispielsweise lagern sich mit der Zeit im Abfluss ab und führen so nach und nach eine Verstopfung herbei. Sobald der Abfluss anfängt regelmäßig zu gluckern oder zu gurgeln, sollten Sie die ersten Schritte ergreifen, um einer kompletten Verstopfung des Wasserrohrs entgegenzuwirken, denn zu dem Zeitpunkt ist das Rohr schon zum Teil verstopft.
Haftet der Mieter oder der Vermieter?
Wenn es nicht möglich war, die Verstopfung zu verhindern und auch keine Hausmittel oder Rohrreiniger helfen, sie wieder zu beseitigen, muss ein Klempner zu Rate gezogen werden. Doch wer haftet für das verstopfte Rohr und muss für die Klempnerkosten aufkommen?
1) Instandhaltungspflicht des Vermieters
Grundsätzlich hat der Vermieter eine Instandhaltungspflicht bei seinen vermieteten Objekten. Dazu gehört auch, dass das Abwassersystem einwandfrei funktioniert. Allerdings hat der Vermieter nicht die Pflicht, die Anlagen regelmäßig zu überprüfen – anders sieht es bei Rohren aus, die außerhalb der vermieteten Immobilie verlaufen.
Besteht das Problem in einem baulichen Mangel, liegt die Verantwortung für die Verstopfung beim Vermieter und er muss die Kosten für den Klempner tragen. Auch wenn der Schaden durch eine normale Nutzung der Anlagen entsteht, hat der Vermieter den Schaden zu beseitigen.
2) Mitteilungspflicht des Mieters
Da der Vermieter keine Pflicht hat, die Anlagen regelmäßig zu überprüfen, ist er auf die Mitteilungspflicht des Mieters angewiesen. Der Mieter muss einen Mangel an der Immobilie und an den installierten Anlagen umgehend dem Vermieter melden, damit dieser die Mängel schnellstmöglich beseitigen lassen kann, um mögliche Folgeschäden zu vermeiden. Wird eine Verstopfung im Rohr nicht beseitigt, kann es zu einem Rohrbruch und folglich zu einem Wasserschaden kommen, der hohe Kosten mit sich zieht.
Handelt der Vermieter nicht, nachdem die Mieter ihn auf den Schaden aufmerksam gemacht haben, ist eine Mietminderung möglich.
3) Schuldprinzip
Letztlich entscheidet das Schuldprinzip, wer für die Kosten aufkommen muss. Nach dem Schuldprinzip, auch Verursacherprinzip genannt, muss derjenige für die Beseitigung des Schadens aufkommen, der für ihn verantwortlich ist. Der Verursacher haftet ebenfalls für eventuell auftretende Folgeschäden. Hat der Mieter die Verstopfung durch falsche Nutzung der Abwasserrohre – zum Beispiel Essensreste in der Toilette runterspülen – verursacht, muss er auch die Kosten für die Beseitigung der Verstopfung tragen.
Kann der Verursacher nicht zweifelsfrei ermittelt werden oder der Vermieter nicht beweisen, dass die Schuld beim Mieter liegt, hat er die Kosten der Schadensbeseitigung zu tragen. Diese gehören zu den Instandsetzungskosten, die der Vermieter nicht auf seine Mieter umlegen kann.