Was ändert sich in diesem Jahr für Mieter und Vermieter?

Was ändert sich in diesem Jahr für Mieter und Vermieter?

Das neue Jahr hält für Mieter und Vermieter einige Neuerungen bereit. Insbesondere für Mieter soll es positive Veränderungen geben. Den Vermietern stehen Änderungen ins Haus, die neben dem Aufwand auch zusätzliche Kosten bedeuten können. Ob es um den neuen Bewertungsmaßstab für die Grundsteuer, die Reform des Mietspiegels, den Zensus 2022 oder die neue Heizkostenverordnung geht - im folgenden Beitrag erfahren Sie Näheres zu diesen Themen.

Was besagt die Reform der Grundsteuer?

Durch die Reform der Grundsteuer soll 2025 der neue Grundsteuerwert den veralteten Einheitswert ablösen. Die neue Grundsteuer gilt zwar erst ab 01.01.2025, jedoch startet die praktische Umsetzung der Reform in 2022. Zur Neuberechnung der Grundsteuer müssen Eigentümerinnen und Eigentümer zwischen 01.07. und 31.10.2022 eine Erklärung abgeben, die vorrangig online über das ELSTER-Portal abgewickelt werden soll. Abgefragt werden dort Daten wie Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche und Baujahr sowie bei Eigentumswohnungen der Miteigentumsanteil. Diese Daten dienen dann als Basis zur Ermittlung der neuen Grundsteuer. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1. Januar 2022. Voraussichtlich wird die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Reform des Mietspiegels tritt in Kraft

Zum 1. Juli 2022 tritt das Gesetz zur Reform des Mietspiegels in Kraft. Der Mietspiegel soll das Mietniveau innerhalb eines Ortes zeigen und die Mieten miteinander vergleichbar machen. Bislang lief in Städten ohne Mietspiegel die Mietpreisbremse ins Leere, weil es keine Anhaltspunkte gab, wann sie greift. Für alle Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern wird nun die Erstellung eines Mietspiegels verpflichtend. Dieser muss bis zum 1.Januar 2023 aufgestellt werden, wobei die Übergangsfrist für einen qualifizierten Mietspiegel bis zum 01.01.2024 läuft. Um die Qualität von Mietspiegeln zu verbessern, sind Vermieter und Mieter nun verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen Auskunft über Miete und Merkmale der Wohnungen zu geben.

Das heißt, sollten Sie als Eigentümer von der zuständigen Kommune ausgewählt und befragt werden, müssen Sie Auskünfte zu ihrer Immobilie und zur jeweiligen Miethöhe geben. Weigern Sie sich, droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.

Zensus 2022: Informations­pflichten der Vermieter und Verwalter

Im Rahmen des Zensus werden grundlegende Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation in Deutschland erhoben. Durchgeführt wird der Zensus vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Landesämtern. Bei den Erhebungen vor Ort tragen auch die Kommunen wesentlich zum Gelingen des Projektes bei. Es werden in erster Linie bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt und nur dann ergänzende Erhebungen durchgeführt, wenn Verwaltungsdaten für bestimmte Merkmale nicht vorhanden oder aus statistischer Sicht nicht für die Auswertung geeignet sind.

Mit dem Zensusgesetz 2022 werden die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Verwalterinnen und Verwalter von Wohnraum verpflichtet, Auskunft über bestimmte Angaben zu den von ihnen vermieteten Wohnungen zu geben. Die Auskunftspflicht umfasst im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung 2022 auch die einmalige Mitteilung der Vor- und Nachnamen von bis zu zwei Bewohnern bzw. Bewohnerinnen. Diese sogenannten Hilfsmerkmale dienen der statistischen Generierung von Haushalten, um zu ermitteln, welche Personen an einer Anschrift in welchen konkreten Wohnverhältnissen (d.h. Wohnfläche, Zahl der Räume) leben.

Was besagt die neue Heizkostenverordnung?

Ab 2022 sollen Mieter monatlich über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser informiert werden. In der Auflistung müssen alle Kostenfaktoren enthalten sein, außerdem Vergleiche zum Vormonat, Vorjahresmonat und zum Durchschnittsverbrauch. Auch Auskünfte zum Brennstoffmix, zu Steuern und Abgaben sowie zu den jährlichen Treibhausgasemissionen sollen in der neuen Heizkostenabrechnung gegeben werden. Verstößt der Vermieter gegen seine Mitteilungspflicht, kann der Mieter den auf ihn entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen.

Die novellierte EU-Energieeffizienzrichtlinie sieht außerdem vor, dass neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler nach dem Inkrafttreten der Verordnung fernablesbar sein müssen. Bereits installierte Geräte müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder ersetzt werden.