Wasserschaden – Wer muss zahlen?
Ein Wasserschaden stellt ein großes Ärgernis für Immobilieneigentümer und Bewohner dar. Wie ein Wasserschaden entsteht und wie im Falle eines Wasserschadens vorzugehen ist, haben wir bereits thematisiert. Im folgenden Artikel möchten wir Sie darüber aufklären, wer für den entstandenen Schaden aufkommen muss und welche Versicherung für welchen Schaden die Kosten übernehmen könnte.
Wer hat Schadensersatz zu leisten?
Eine pauschale Antwort darauf, wer im Falle eines Wasserschadens Schadensersatz zu leisten hat, gibt es nicht. Dies muss je nach individuellem Fall entschieden werden. Vor allem kommt es aber darauf an, wer die Schuld für den Schaden trägt und sich damit verantwortlich für dessen Beseitigung gemacht hat.
Wer ist verantwortlich?
Wer verantwortlich ist, kann oft schon anhand der Ursache für den Schaden entschieden werden.
So hat grundsätzlich der Vermieter einer Immobilie eine Instandhaltungspflicht. Kommt es dann zu einem Wasserschaden durch Rohrbruch, hat der Vermieter seine Instandhaltungspflicht verletzt und muss für den Schaden aufkommen. Der Mieter trägt bei einem Rohrbruch jedoch die Meldepflicht. Meldet er den Schaden nicht unverzüglich an seinen Vermieter, muss er unter Umständen selbst für den Schaden aufkommen, oder trägt zumindest eine Mitschuld.
Verursacht der Mieter den Schaden durch eigenes Verschulden, wenn zum Beispiel der Wasserhahn nicht zugedreht und dadurch die Räumlichkeiten überschwemmt werden, haftet der Mieter.
Übernahme der Kosten durch Versicherungen
Haben sich der Vermieter und die Mieter ausreichend gegen Schäden abgesichert, können die jeweiligen Versicherungen die Kosten für den durch das ausgetretene Wasser entstandenen Schaden übernehmen. Besteht kein Versicherungsschutz, muss der Verantwortliche selbst für den Schaden aufkommen. Bei einem Wasserschaden können folgende Versicherungen greifen:
- Gebäudeversicherung:
Die Gebäudeversicherung wird vom Eigentümer der Immobilie abgeschlossen und übernimmt Wasserschäden, die sich auf die Wohnung oder das Haus selbst, also auf die Baustruktur der Immobilie auswirken. Zum Beispiel ist hier die Beseitigung der Schadensursache und die ordnungsgemäße Trocknung der feuchten Stellen inkludiert, da sonst Schimmelbefall am Mauerwerk droht. Wichtig ist, dass Gebäudeversicherungen ohne einen speziell vereinbarten Zusatzschutz nur bei bewohnten Gebäuden greifen.
- Hausratsversicherung:
Schäden an Einrichtungsgegenständen können von der Hausratsversicherung des Immobilienbewohners übernommen werden. Die Versicherung greift allerdings nur, wenn der Schaden durch Leitungswasser entstanden ist, welches beispielsweise aufgrund eines Rohrbruchs, eines Defekts an Heizungskörpern, Klima- und Solaranlagen oder durch auslaufende Waschmaschinen und Geschirrspüler entstanden ist.
- Private Haftpflichtversicherung:
Erleidet eine andere Person durch einen durch Sie verursachten Wasserschaden ebenfalls einen Schaden, zum Beispiel weil das Wasser aus Ihrer Wohnung durch die Decke in die Wohnung des Nachbarn tropft, greift die Haftpflichtversicherung. Diese kommt dann für die in der Nachbarswohnung entstandenen Schäden auf. Bei der Haftpflichtversicherung handelt es sich also um eine Versicherung bei Fremdschaden, der durch schuldhaftes Verhalten des Verursachers entstanden ist.
- Elementarschadenversicherung:
Die Elementarschadenversicherung kann als Ergänzung zur Gebäude- und Hausratsversicherung abgeschlossen werden. Eine Elementarschadenversicherung deckt Schäden ab, die durch Naturgewalten entstehen. Fehlt diese Versicherung, gehen viele im Falle von Wasserschäden durch Starkregen oder Überschwemmungen versicherungstechnisch leer aus und müssen den Schaden aus eigener Tasche tilgen.
Um den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen zu können, ist es wichtig, dass der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist oder fahrlässig gehandelt wurde. In solchen Fällen können Versicherungen die Übernahme der Kosten verweigern.
Mietminderung bei Wasserschaden
Erleiden Mieter eine Minderung ihrer Wohnqualität durch einen Wasserschaden, können sie die Immobilie also nicht oder nur eingeschränkt vertragsmäßig nutzen, kann Anspruch auf Mietminderung bestehen. Wichtig ist, dass der Schaden nicht durch die Mieter selbst verursacht worden ist. Auch, wenn der Schaden bei Vertragsabschluss bereits bekannt war, ist eine Mietminderung in der Regel nicht möglich. Die Höhe der Mietminderung muss im Einzelfall bestimmt werden.