Wissenswertes über den Maklervertrag
Soll eine Immobilie verkauft werden, so wenden sich viele Eigentümer an einen Immobilienmakler. Das hat nicht nur den Vorteil, dass der Makler die Immobilie auf marktüblichen Kanälen, wie Zeitung und Internet, anbietet. Ebenso bewerten Immobilienmakler die Immobilie und können somit einen marktgerechten Preis festlegen. Der Service eines Immobilienmaklers reicht von Beginn der Verkaufsidee bis hin zum Notarvertrag und darüber hinaus.
Wie schließt man einen Maklervertrag?
Bevor ein Immobilienmakler für eine Immobilie tätig wird, muss er mit dem Verkäufer einen Maklervertrag abschließen. Dabei muss der Maklervertrag nicht schriftlich fixiert werden, sondern kann auch mündlich erfolgen. Das schriftliche Festhalten aller Abmachungen ist allerdings von Vorteil, da so keine Missverständnisse entstehen können.
Bei Verkauf einer Immobilie besteht im Maklervertrag für beide Vertragsparteien die sogenannte Vertragsfreiheit. Mit ihr können beide Parteien frei entscheiden, was der Vertragsinhalt hergeben soll. Anders ist es bei einem Maklervertrag für eine Immobilienvermietung: Laut Paragraph zwei des Wohnungsvermittlungsgesetzes muss hier der Maklervertrag schriftlich festgehalten werden.
Wenn der Makler die Immobilie erfolgreich vermittelt, dann steht ihm grundsätzlich eine Maklerprovision zu. Andere Leistungen, wie beispielsweise die Bewerbung der Immobilie, sind zunächst keine Bestandteile des Maklervertrages, werden aber dennoch von Maklern angeboten. Leistungen, die im Maklervertrag nicht festgehalten wurden, dennoch vom Makler erbracht worden sind, müssen zwangsläufig nicht bezahlt werden. Es ist daher sinnvoll, wenn alle versprochenen Leistungen des Maklers schriftlich im Maklervertrag festgehalten werden.
Einzig auf die Provision erhält der Makler einen Anspruch. Dieser Provisionsanspruch ist im Bürgerlichen Gesetzbuch unter Paragraph 652 festgehalten.
Der Kaufinteressent schließt ebenso einen Maklervertrag
Ein Vertrag ist eher geschlossen, als die meisten Menschen denken. Wenn der Kaufinteressent das Exposé anfordert, die Immobilie besichtigt oder Verkäuferdaten weitergegeben wurden, dann ist er bereits einen Vertrag mit dem Makler eingegangen. Der Makler kann allerdings erst Rechte aus dem Vertrag ableiten, wenn es zu einem Miet- oder Kaufvertrag gekommen ist.
Kündigung des Maklerauftrages
Auch Aufträge zwischen Makler und Verkäufer sind kündbar, denn sie gelten laut dem Bundesgesetzbuch (BGB) als normale Verträge. Allerdings gibt es Unterschiede zwischen befristeten und unbefristeten Makleraufträgen.
Unbefristete Makleraufträge
Ist der Vertrag zwischen Immobilienmakler und Verkäufer auf unbefristete Zeit geschlossen, kann er zu jederzeit und grundlos von beiden Parteien gekündigt werden.
Befristete Makleraufträge
Anders als die unbefristeten können befristete Makleraufträge nicht einfach grundlos gekündigt werden. Ein befristeter Maklerauftrag ist besonders für den Immobilienmakler von Vorteil, da der Verkäufer nur vor Ende der Laufzeit aus dem Vertrag kommen kann, wenn er einen triftigen Grund im Sinne der Gesetzgebung vorlegt. Hier spricht man von einer außerordentlichen Kündigung.
Außerordentliche Kündigungsgründe können beispielsweise sein, wenn der Makler trotz Interessenten keine Besichtigung durchführt, sich nicht an Preisabsprachen hält oder der Vermarktung überhaupt nicht nach geht.
Der Verkäufer sollte prüfen, ob die Befristung des Maklervertrags sich automatisch verlängert, wenn nicht gekündigt wird. Im besten Fall wird auf so eine Klausel verzichtet. Ansonsten sollte rechtzeitig und nachweisbar, per Einschreiben, gekündigt werden.
Widerruf des Maklervertrages
Im Jahr 2014 hat der Gesetzgeber eine EU Verbraucherrichtlinie umgesetzt, welche aussagt, dass Verträge, die ausschließlich unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln, also Telefon, E-Mail, Internet, etc., geschlossen wurden, im zeitlichen Rahmen von 14 Tagen widerrufen werden können.
Diese Widerrufsfrist gilt nur für den Verbraucher und wird automatisch auf zwölf weitere Monate verlängert, wenn der Makler nicht rechtzeitig oder korrekt über das Widerrufsrecht informiert.
Nicht nur Eigentümer, sondern auch Mietinteressenten müssen vom Makler über ihr Widerrufrecht aufgeklärt werden. Viele Makler lösen diese Aufgabe, indem sie beim ersten Kontakt, beispielsweise bei Anforderung des Exposés, ihr Widerrufsrecht mitschicken.
Auch für das sogenannte Haustürgeschäft (in Paragraph 312b im BGB geregelt) liegt ein Widerrufrecht vor. Unter einem Haustürgeschäft versteht man das abschließen eines Maklervertrages außerhalb der Geschäftsräume des Maklers. Mit Hilfe dieses Widerrufrechts sollen Verbraucher weniger überrumpelt werden können.
Die verschiedenen Makleraufträge
Es gibt drei verschiedene Makleraufträge, die alle Vor- und Nachteile aufweisen.
1. Der einfache Maklerauftrag
Von einem einfachen Maklerauftrag spricht man, wenn der Verkäufer nicht nur einen, sondern mehrere Makler für den Verkauf seiner Immobilie engagiert und sich das Recht vorbehält, sein Objekt auch ohne Fremdhilfe zu verkaufen. Sofern er es schaffen sollte, seine Immobilie selbst zu verkaufen, muss er natürlich keine Maklerprovision bezahlen, da der Provisionsanspruch gemäß BGB erlischt.
Diese Art von Auftrag hat den Nachteil, dass der beauftragte Immobilienmakler sich häufig nicht aktiv darum bemüht, die Immobilie zu verkaufen. Andere beauftragte Makler oder der Verkäufer selbst könnten ihm schließlich zuvorkommen. Dafür wird bei einem einfachen Maklerauftrag meist auch weniger Geld, zum vermarkten des Objekts, investiert.
2. Der einfache Alleinauftrag
Neben dem einfachen Maklerauftrag gibt es ebenso den einfachen Alleinauftrag. Hierbei verpflichtet sich der Immobilienmakler, zum Verkauf der Immobilie tätig zu werden. Der Verkäufer darf wiederum keinen anderen Makler engagieren. Das Recht, die Immobilie selbst zu verkaufen, bleibt allerdings bestehen.
3. Der qualifizierte Alleinauftrag
Der qualifizierte Alleinauftrag lohnt sich für den Immobilienmakler am meisten. Wie auch im einfachen Alleinauftrag, darf nur ein Makler engagiert werden. Ein weiterer, ausschlaggebender Vorteil ist, dass der Verkäufer nun nicht mehr das Recht hat, die Immobilie selbst an Dritte zu verkaufen. Er ist dazu verpflichtet, alle Interessenten an den Makler weiterzuleiten. In den meisten Verträgen wird eine Summe X als Schadensersatz beschlossen, die der Verkäufer dem Makler zahlen muss, falls er gegen diese Klausel verstößt.
Für den Verkäufer hat diese Art von Auftrag den Vorteil, dass er davon ausgehen kann, dass der Makler innerhalb der Laufzeit die Immobilie mit viel Engagement vermarktet. Schließlich steht ihm im Falle des Verkaufs die Provision zu. Außerdem wird der Makler versuchen, den Verkaufspreis der Immobilie möglichst hoch anzusetzen, da mit dem höheren Verkaufspreis auch die Provision steigt.
Die Aufwandsentschädigung
Gerade bei Alleinaufträgen möchten Makler eine Aufwandsentschädigung in den Vertrag mit aufnehmen, um gesichert zu sein, sofern die Immobilie nicht verkauft werden sollte. Mit dieser Aufwandentschädigung werden die Kosten der Arbeit des Maklers gedeckt.
Wichtig ist, dass ein Makler keine Pauschale verlangen darf; er muss seinen gesamten Aufwand nachweisen können. Dieser Arbeitsaufwand umfasst in der Regel die Besichtigungskosten, Porto- und Telefonkosten, Kosten für Anzeigen, Besichtigungen und weiteres.
Maklerprovision: Wie hoch ist sie angesetzt?
Je nachdem, um was es sich handelt, können Maklerprovisionen variieren. Handelt es sich um eine Vermietung, dann ist der Vermieter dazu verpflichtet, den Makler zu entlohnen. Der Gesetzgeber hat diese Richtlinie zum ersten Juni 2016 in Kraft setzen lassen. Die Provision darf allerdings maximal zwei Monatsmieten, beziehungsweise zwei Nettokaltmieten, umfassen.
Für den Immobilienverkauf hat der Gesetzgeber bis dato keine maximale Grenze der Provision gegeben. Allerdings wurde im August 2019 entschieden, dass Verkäufer und Käufer sich künftig die Maklerprovision teilen sollen. In einigen Bundesländern, wie Schleswig-Holstein, ist diese Verordnung schon länger gang und gäbe.
Generell gilt, dass Makler und Verkäufer die Maklerprovision frei verhandeln dürfen. Von Bundesland zu Bundesland bestehen allerdings marktübliche Provisionen, welche zwischen circa 4,75 Prozent und 7 Prozent schwanken.
Maklervertrag: Welche Rechte haben Sie?
Damit keine Unklarheiten entstehen, sollte der Maklervertrag Rechte und Pflichten beider Parteien beinhalten und aufzeigen. Dazu gehören:
- Die Art des Maklerauftrages, sowie die Vertragslaufzeit
- Die Daten des Auftraggebers und der Maklerfirma
- Eine genauere Beschreibung des zu vermarkteten Objekts
- Der Mindestverkaufspreis, den der Verkäufer erzielen will
- Die Benennung der Maklerprovision (unter Aufschlüsselung der Anteile von Verkäufer und Käufer)
- Weitere Pflichten und Nebenpflichten des Maklers
Umso detaillierter der Maklervertrag ausgearbeitet ist, desto weniger kann es zu Missverständnissen, Meinungsverschiedenheiten und weiteren Problemen kommen. Ein detaillierter Vertrag informiert beide Parteien über Rechte und Pflichten und hilft dabei, dass ein Verkauf reibungslos vonstattengehen kann.
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