Die Unbedenklichkeitsbescheinigung – Ein wichtiges Dokument beim Immobilienkauf
Haben sich Käufer und Verkäufer beim Immobilienkauf einigen können und gemeinsam den Kaufvertrag unterschrieben, gilt es, einige Dokumente zu beschaffen. Von Seiten des Käufers ist eines dieser notwendigen Dokumente die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Was die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist und warum sie beim Immobilienkauf unabdinglich ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Was ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung?
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung, auch „Bescheinigung nach Steuersachen“ genannt, ist ein Dokument, welches Auskunft über das Steuerverhalten einer Person gibt. Dem Dokument ist zu entnehmen, ob jemand beispielsweise Rückstände in der Steuerzahlung vorweist oder ob die Steuererklärung regelmäßig eingereicht wird. Die gesetzliche Regelung zur Unbedenklichkeitsbescheinigung ist in §22 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) zu finden.
Warum braucht man die Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Immobilienkauf?
Ob Sie ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück kaufen – ohne die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird es nicht möglich sein, Sie als neuen Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung wird bestätigt, dass Sie die Zahlungen für die Grunderwerbssteuer geleistet haben, die zu den Kaufnebenkosten zählen, und somit keine unbeglichene Steuerlast auf Ihnen liegt. Bevor Sie die Grunderwerbssteuer also nicht gezahlt haben, werden Sie rechtlich gesehen nicht der neue Eigentümer der erworbenen Immobilie werden können, da die Grundbuchämter dazu verpflichtet sind, keine Eintragung ohne Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzunehmen.
Wo beantragt man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung?
Da es sich bei der Unbedenklichkeitsbescheinigung um ein Dokument handelt, welches das Steuerverhalten einer Person darlegt, wird es beim Finanzamt beantragt. Das Finanzamt bestätigt den Eingang der Zahlung der Grunderwerbsteuer und stellt daraufhin die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Die Bescheinigung kostet in der Regel zwischen 5€ und 15€, jedoch übernimmt für gewöhnlich der Notar die Beantragung des Dokuments, wodurch die Kosten für die Unbedenklichkeitsbescheinigung bereits in den Notarkosten enthalten sind.
Unbedenklichkeitsbescheinigung und Darlehen
Auch für den Erhalt eines Darlehens bei einer Bank ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Allerdings muss das Dokument hier nicht explizit vorgelegt werden und ist deshalb für das Darlehen nur indirekt von Bedeutung. Um das Darlehen, welches Sie bereits von einer Bank zugesprochen bekommen haben, auch tatsächlich zu erhalten, müssen Sie als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden sein, wofür, wie bereits erläutert, die Unbedenklichkeitsbescheinigung zwingend notwendig ist. Ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt keine Eintragung in das Grundbuch und ohne Grundbucheintrag wird Ihnen das Darlehen nicht ausgezahlt werden.
Wann ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht notwendig?
Es gibt laut §3 GrEStG Ausnahmen, bei denen die Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Erwerb einer Immobilie nicht notwendig ist. Zu diesen Fällen gehört, wenn eine Immobilie veräußert wird, deren Kaufpreis weniger als 2.500€ beträgt. Bei einem so geringen Betrag muss der Käufer keine Grunderwerbsteuer zahlen und der Eintrag als neuer Eigentümer in das Grundbuch ist auch ohne die Bescheinigung der Steuerfreiheit möglich. Der andere Fall, in dem die Bescheinigung nicht notwendig ist, ist, wenn die Immobilie vom Verkäufer an Verwandte ersten Grades und unter Umständen sogar an Ex-Ehepartner verkauft wird. Auch hier entfällt die Notwendigkeit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Sie haben weitere Fragen oder benötigen Hilfe bei der Beantragung von Dokumenten zum Immobilienkauf? Kein Problem, wir helfen gerne! Kontaktieren Sie uns noch heute für ein unverbindliches Gespräch.