Silvesterfeuerwerk: Wer haftet für Schäden am Haus?

Silvesterfeuerwerk: Wer haftet für Schäden am Haus?

Die Tradition des Silvesterfeuerwerks ist heute nicht mehr unumstritten. Denn durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern werden enorme Mengen an Feinstaub freigesetzt, die der Umwelt und den Menschen schaden. Dazu kommt der Eintrag von großen Mengen Plastik und anderem Müll in die Umwelt. Die Knallerei sorgt für verängstigte und panische Haustiere. Auch Vögel und andere Wildtiere leiden unter den Silvester-Böllern. Nach zwei durch die Corona-Maßnahmen relativ ruhigen Jahreswechseln haben die Menschen es trotzdem vor einem Jahr wieder kräftig krachen lassen – und das nicht nur mit den oben genannten ökologischen Folgen. Auch viele Verletzte und große Sachschäden gab es zu beklagen. So wird beim bevorstehenden Jahreswechsel wieder mit Schäden zu rechnen sein, auch an oder in Gebäuden. Welche Versicherung zahlt im Falle eines Falles und was gilt sonst noch bei Feuerwerks-Schäden am Haus? Hierzu mehr in unserem nachfolgenden Beitrag.

In Feierlaune kommt es Silvester häufig zu Schäden.

In der Silvesternacht feiern viele Menschen ausgelassen. Alkohol wird konsumiert und die Laune ist feucht-fröhlich. Wenn dann Raketen und Böller fliegen, ist die Achtsamkeit oft eingeschränkt. So ist es nicht verwunderlich, dass es beim Feuerwerk immer wieder zu Unfällen oder Sachschäden kommt. Böller werden unachtsam abgefeuert oder detonieren ungewöhnlich stark - Raketen verirren sich und landen dort, wo sie Schaden anrichten.

Welche Versicherung zahlt für Schäden durch Silvesterfeuerwerk?

Welche Versicherung bei Feuerwerksschäden greift, hängt vom Schaden ab. Grundsätzlich haftet der Verursacher - wenn dieser bekannt bzw. zu ermitteln ist. In so einem Fall übernimmt dessen Haftpflichtversicherung die Kosten für den Schaden. Meist lässt sich aber gar nicht nachvollziehen, wer beispielsweise eine fehlgeleitete Rakete abgefeuert hat. Welche Versicherung springt also ein, wenn der Verursacher nicht zu ermitteln ist?

  • Wohngebäudeversicherung

Beschädigt eine Silvesterrakete oder ein Böller ein Haus oder setzt es in Brand, ist der Verursacher häufig unbekannt. Dann springt die Wohngebäudeversicherung des Hauseigentümers ein. Hier übernimmt die Versicherung den Schaden am Haus und seinen unbeweglichen, also fest installierten Bestandteilen, wie etwa einen Briefkasten, der durch einen Feuerwerkskörper zerstört wurde. In der Regel erstreckt sich der Schutz der Versicherung auch auf Garagen und Gartenhütten. Durch die Wohngebäudeversicherung nicht versichert ist allerdings das bewegliche Inventar wie die Möbel im Haus, das E-Bike in der Garage oder teures Werkzeug im Gartenschuppen.

  •  Hausratversicherung

Verursacht ein Feuerwerkskörper einen Schaden bzw. einen Brand innerhalb des Hauses, tritt die Hausratversicherung ein. Sie ersetzt Schäden, die durch das Feuer oder auch durch Löschmittel an Möbeln oder Teppichen entstehen. Dies gilt im Übrigen auch für Hausrat, der auf dem Balkon steht. 

Eine Voraussetzung bei beiden Versicherungen ist, dass nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt wurde. Ansonsten muss der Schaden ggf. aus eigener Tasche bezahlt werden. In den meisten Versicherungsverträgen findet sich zudem eine Frist, innerhalb der man den Schaden melden muss. Diese beträgt oft nur wenige Tage. Wer also einen Schaden durch Feuerwerk erlitten hat, sollte diesen sofort der Versicherung melden.

Wie kann man die Gefahr von Schäden verringern?

Um das Risiko von Feuerwerksschäden an oder in seiner Immobilie zu minimieren, gilt es, vor dem Jahreswechsel einige Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Dazu gehört es, Fenster, Dachluken, Balkon- und Terrassentüren zu schließen, damit Feuerwerkskörper nicht ins Haus gelangen können. Balkone und Terrassen sollten möglichst leergeräumt werden, insbesondere leicht brennbare Materialien gehören entfernt. Für den Fall, dass doch etwas passiert, können griffbereit platzierte Feuerlöscher und Löschdecken Helfer in der Not sein.

 

Haftungsausschluss: Die Blogartikel von Jensen & Doering besitzen lediglich einen informativen Charakter und stellen keine Rechts- oder Anlageberatung dar.