Was ändert sich 2024 für Hauseigentümer?

Was ändert sich 2024 für Hauseigentümer?

Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien müssen sich im Jahr 2024 auf einige Neuerungen einstellen. Insbesondere aufgrund der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird es weitreichende Änderungen geben, die vor allem für Vermieter und Eigentümer von Immobilien, aber auch für viele andere Verbraucher wichtig sind. Dieses Gesetz schreibt unter anderem vor, wie neue Heizungsanlagen zukünftig betrieben werden müssen. Doch es gibt 2024 noch weitere Änderungen, Regelungen und wichtige Fristen, mit denen sich Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer auseinandersetzen müssen. Hierzu haben wir im nachfolgenden Bericht einige Informationen für Sie zusammengestellt.

Neue Regeln und Pflichten für Heizanlagen.

Seit dem 1. Januar 2024 dürfen nur noch Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Entsprechend geeignete Systeme sind beispielsweise die Wärmepumpe, eine Hybridheizung, Solarthermie oder andere klimafreundliche Anlagen. Dies gilt allerdings nur in Neubaugebieten ab sofort. Für Bestandsbauten sowie Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen. Hier ist noch so lange Zeit, bis die kommunale Wärmeplanung vorliegt. Demnach ist in Großstädten ab 30.06.2026 und in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern ab 30.06.2028 die GEG-Vorgabe verpflichtend. Kleinere Gemeinden (unter 10.000 Einwohner) können ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren vornehmen. Darüber entscheiden die Länder.

Bestehende Heizungsanlagen in Bestandsbauten sind von der Novelle des GEG ab 2024 nicht betroffen. So dürfen eingebaute Öl- und Gasheizungen nach wie vor weiter betrieben werden. Auch wenn sie kaputt gehen, aber repariert werden können, ist kein Heizungstausch vorgeschrieben. Es gelten oft mehrjährige Übergangsfristen oder auch Ausnahmen für Härtefälle. Wer eine Heizung hat, die sich ihrem Lebensende nähert, sollte sich aber möglichst frühzeitig über Alternativen informieren.

Weitere Pflichten, die das GEG vorschreibt:

  • Austauschpflicht von Konstanttemperaturkesseln: Heizungen, die älter als 30 Jahre sind und mit alter Technik funktionieren, müssen ausgetauscht werden. Sogenannte Konstanttemperaturkessel oder auch Standardkessel sind besonders ineffizient, da sie ihre Heiztemperatur nicht regulieren und an die Außentemperatur anpassen können. Dadurch verbrauchen sie viel Brennstoff und produzieren entsprechend hohe Mengen CO2. Bestandsschutz, bis der Kessel defekt ist, gilt dann, wenn die Immobilie seit Anfang Februar 2022 selbst bewohnt wird.
  • Überprüfung und Optimierung der Heizanlage: Das GEG schreibt vor, dass Immobilieneigentümerinnen und –eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit mindestens 6 Wohnungen die Heizungsanlagen regelmäßig überprüfen müssen. Ist in der Immobilie eine Heizung installiert, die Wasser als Wärmeträger nutzt, wird eine Kontrolle 15 Jahre nach dem Einbau fällig. Die Prüfung von Heizungsanlagen, die vor dem Oktober 2009 eingebaut wurden, muss spätestens bis 30. September 2027 erfolgen.
  • Inspektion von Wärmepumpen: Wird ab 2024 eine Wärmepumpe installiert, muss gemäß § 60a GEG eine regelmäßige Kontrolle durch Fachpersonal stattfinden. Geplant sind diese Inspektionen nach Abschluss einer vollständigen Heizperiode oder spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Wärmepumpe. Für bereits installierte Wärmepumpen ist eine Betriebskontrolle bis zum 1. Januar 2029 vorgesehen, sofern diese nicht per Fernkontrolle überwacht werden.
  • Pflicht zum hydraulischen Abgleich: Für gasbetriebene Zentralheizungen in Gebäuden mit sechs bis neun Wohneinheiten ist ab Januar 2024 der hydraulische Abgleich verpflichtend. Hintergrund ist die Prüfung und Optimierung der Vorlauftemperatur, die eine gleichmäßige Wärmeverteilung in allen Räumen gewährleisten soll. Die Frist zur Durchführung dieses Abgleichs endet am 15. September 2024.

Strengere Anforderungen an die Wärmedämmung.

Mit der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes wurden auch die Vorgaben für die Wärmedämmung verschärft. Rohrleitungen müssen ab Januar 2024 effektiv isoliert werden, so dass deren durchschnittliche Oberflächentemperatur maximal 40 Grad Celsius beträgt. Alternativ zur Dämmung kann auch Material mit niedriger Leitfähigkeit eingesetzt werden. Bei Leitungen von Klimakältesystemen und Raumlufttechniksystemen wie Lüftungsanlagen darf die Oberflächentemperatur durchschnittlich nicht zehn Grad Celsius überschreiten. Zusätzlich gibt es neue Regelungen zur Dämmung der Geschossdecke.

Gas- und Strompreisbremsen entfallen.

Die Preisbremsen für Strom und Gas endeten zum 31. Dezember 2023. Eigentlich hatte der Bundestag beschlossen, sie noch bis Ende März 2024 zu verlängern. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die nachträgliche Umwidmung von Corona-Krediten untersagte, ist auch die Finanzierung der Preisbremsen betroffen. Eine Verlängerung der Energiepreisbremsen fällt deswegen unter den Spar­zwang. Gleiches gilt auch für eine Subvention der Stromnetz­kosten in Höhe von 5,5 Milliarden Euro. Weil sie wegfällt, werden die Netz­entgelte steigen.

Erhöhung der CO2-Abgabe.

Zum 1. Januar 2024 steigt die CO2-Abgabe um 15 Euro auf 45 Euro pro Tonne ausgestoßenem CO2 – und damit um fünf Euro mehr als von der Ampelregierung ursprünglich angedacht. Im Zuge der Haushaltsdebatte wurde der Preis nach oben angepasst. Das bedeutet höhere Kosten sowohl für Erdgas als auch für Heizöl.

Senkung der Umsatzsteuer für Gas und Fernwärme wird aufgehoben.

Seit Oktober 2022 galt für Gas und Fernwärme ein gesenkter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Dieser ermäßigte Steuersatz sollte zum Ende des Jahres 2023 auslaufen. Der Finanzausschuss der Bundesregierung hat aber im Rahmen des Wachstumschancengesetzes die Verlängerung der Umsatzsteuersenkung bis Ende Februar 2024 beschlossen, so dass der ursprüngliche Steuersatz von 19 Prozent dann erst ab März wieder gilt.

Inbetriebnahme von Mini-Solaranlagen wird erleichtert.

Balkonkraftwerke gelten künftig als privilegierte Maßnahmen. Eigentümergemeinschaften und Vermieter können sie Bewohnern ihrer Häuser nicht mehr verbieten. Ab 2024 gibt es zudem Erleichterungen für die Anschaffung und Installation von Balkonkraftwerken. Es gilt ein vereinfachtes Anmeldeverfahren. Bisher durften Balkonkraftwerke über eine Ausgangsleistung von 600 Watt verfügen. Ab 2024 dürfen die Mini-PV-Anlagen bis zu 800 Watt an Leistung ausgeben.

Gibt es Fördermittel für Sanierungen?

Fördermittel, beispielsweise für den Einbau eines klimafreundlichen Heizsystems, können beantragt werden. Aufgrund der aktuellen Haushaltskrise kann es allerdings zur Kürzung einiger Förderungen kommen. Mit dem Sanierungskonfigurator des Bundeswirtschaftsministeriums können Hauseigentümerinnen und –eigentümer die Auswirkungen, Kosten und Fördermöglichkeiten eines Heizungstausches oder anderer Maßnahmen simulieren.

 

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