Neues Heizungsgesetz: Was wurde im Entwurf zum GEG nachgebessert?
Die Fraktionsspitzen der Ampelkoalition einigten sich am 13. Juni auf Nachbesserungen am Kabinettsentwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG). Nach der ersten Lesung und Diskussion im Bundestag liegt das sogenannte „Leitplanken-Papier“ nun zur Beratung bei den zuständigen Ausschüssen. So hat sich der Ausschuss für Klimaschutz und Energie am 21. Juni 2023 in einer öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (20/6875) sowie den Leitplanken der Koalitionsfraktionen zur weiteren Beratung des GEG befasst. Was besagen die neuen „Leitplanken“ zum GEG und was bedeuten sie für Immobilieneigentümer und Mieter? Näheres dazu erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.
Aktuell: Einigung über letze Anpassungen im Gesetzentwurf
Bei letzten offenen Fragen konnte innerhalb der Ampelfraktion am 27.06.23 eine Einigung erzielt werden. So beinhaltet der Gesetzentwurf insbesondere beim Mieterschutz neue Anpassungen. Mieter sollen durch Höchstgrenzen und Härtefallregelungen nicht so stark belastet werden wie anfänglich vorgesehen. Die mit der Modernisierung verbundenen Kosten dürfen nur teilweise auf die Mieter umgelegt werden. Bei Indexmieten solle ein Anstieg der Kosten aufgrund eines Heizungsaustausches ganz ausgeschlossen sein. Auch in Sachen Förderung gab es nochmals Anpassungen: So könne der Staat beim Einbau einer klimafreundlicheren Heizung zwischen 30% und 70% der Kosten übernehmen. Der Kauf einer neuen Gasheizung soll demnach ab 2024 nur nach einer Beratung von statten gehen.
Kommunale Wärmeplanung soll Vorrang haben.
Die neu aufgestellten Regeln für das Gebäudeenergiegesetzt (GEG) sehen vor, dass die kommunale Wärmeplanung Vorrang hat. Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, sollen demnach die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes noch nicht gelten. Daher treten die geplanten Vorgaben für neue Heizungen für Gebäude im Bestand voraussichtlich erst Jahre später in Kraft als ursprünglich geplant. Laut Papier sollen ab dem 1.1.2024 auch Gasheizungen eingebaut werden dürfen, wenn diese auf Wasserstoff umrüstbar sind.
Außerdem heißt es in dem Papier, beim Umstieg auf klimaneutrale Heizungssysteme sollen verschiedene Optionen gleichwertig behandelt werden. Auch dürften Haushalte im Rahmen notwendiger Neuinvestitionen nicht überfordert werden.
Was besagen die neuen „Leitplanken“ zum GEG konkret?
Mitte Juni wurde ein Dokument mit nachfolgendem Inhalt veröffentlicht:
Leitplanken der Ampel-Fraktionen zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes
Es ist breiter Konsens in der Gesellschaft, dass die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2045 klimaneutral sein soll. Natürlich stellt es in vielen Bereichen jetzt eine große Herausforderung dar, konkret zu werden. Im Wärmesektor bedeutet dies, dass angesichts der Lebenszyklen von Heizungssystemen nun mit dem Umbau begonnen werden muss. Die Ampelkoalition stellt sich dieser Herausforderung. Mit dem Gebäudeenergiegesetz hat die Bundesregierung dem Parlament eine Grundlage übersandt, die wir als selbstbewusste Fraktionen nun bearbeiten. Wir werden in dieser Sitzungswoche eine erste Lesung im Parlament vornehmen und im Anschluss daran mit allen Beteiligten die Diskussion aufnehmen, mit dem Ziel, das Gesetz vor der Sommerpause zu verabschieden, das sowohl den Klimaschutzaspekten Rechnung trägt, die Menschen in ihren unterschiedenen Lebensrealitäten nicht überfordert und gleichzeitig auch wirtschaftlich vernünftig ist. Dabei soll die Bundesregierung die Harmonisierung relevanter EU-Rechtsakte mit geeinten GEG-Vorgaben anstreben. Dopplungen und Widersprüche zu anderen Rechtsgrundlagen sind im GEG zu vermeiden. Insbesondere ist eine Harmonisierung von GEG und WPG notwendig und das gemeinsame Inkrafttreten zum 1.1.2024. Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP leiten folgende Gesichtspunkte:
1.) In Deutschland wird eine verpflichtende Kommunale Wärmeplanung eingeführt, die der zentrale Bezugspunkt für verpflichtende Maßnahmen im Bestand mit entsprechenden Übergangsfristen sein wird. Eine deutschlandweite kommunale Wärmeplanung streben wir bis spätestens 2028 an.
a. Solange keine Kommunale Wärmeplanung vorliegt,
- gelten beim Heizungstausch die Regelungen des GEG noch nicht.
- dürfen ab dem 1.1.2024 Gasheizungen eingebaut werden, wenn diese auf Wasserstoff umrüstbar sind. Dies gilt auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.
- In Neubaugebieten gelten die Regelungen des GEG unmittelbar ab 1.1.2024.
b. Liegt eine Kommunale Wärmeplanung vor,
- die ein klimaneutrales Gasnetz vorsieht, können neben allen anderen Erfüllungsoptionen auch auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen eingebaut werden.
- die kein klimaneutrales Gasnetz vorsieht, dürfen Gasheizungen nur dann weiter eingebaut werden, wenn sie zu 65 % mit Biomasse, nicht-leitungsgebundenem Wasserstoff oder seinen Derivaten betrieben werden.
c. Wird im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung kein CO₂-neutrales Gasnetz geplant, ergeben sich angemessene Übergangsfristen zur Umstellung auf die neue Technologie, die die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung nicht verzögern.
d. Ab 1.1.2024 darf der Verkauf von entsprechenden Heizungen nur stattfinden, wenn eine Beratung erfolgt, die auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und die mögliche Unwirtschaftlichkeit hinweist. Darüber hinaus wird es entsprechende Aufklärungskampagnen über CO₂-Bepreisung und Klimaschutzgesetz geben.
e. Private und öffentliche Gebäude werden gleichbehandelt.
2.) Beim Umstieg auf klimaneutrale Heizungssysteme sollen die verschiedenen Optionen gleichwertig behandelt werden, um den regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen. Die Erfüllungsoptionen sollen praxistauglich sein und Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Die Bedingungen zur Erreichung des 65 %-Ansatzes werden einheitlich für Neubau und Bestand überarbeitet.
a. Bei allen Erfüllungsoptionen werden die diskriminierenden technischen Anforderungen an die Heizung und die Infrastruktur gestrichen. Das bedeutet beispielsweise:
- Heizungen, die mit Holz und Pellets betrieben werden, erfüllen die 65 %-Vorgabe ausnahmslos. Beim Einsatz von Holz und Pellets sind Fehlanreize zu vermeiden.
- Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Transformationspläne entfallen. Stattdessen müssen die Kommunen und Betreiber einen verbindlichen Fahrplan mit verbindlichen und nachvollziehbaren Zwischenzielen (Monitoring) zum Hochlauf des Wasserstoffs bis 2045 vorlegen, um die Transformation des Gasnetzes zu gewährleisten.
b. Unnötige ordnungsrechtliche Vorgaben, die weder zur Erfüllung der 65 %-Anforderung benötigt werden noch Bestandteil von Vereinbarungen der Koalition sind, werden gestrichen.
3.) Ein besonderes Augenmerk muss auf das Vermieter-Mieter-Verhältnis gelegt werden. Mieter sollen nicht über Gebühr belastet werden. Vermieter solle Anreize haben, in moderne Heizungssysteme zu investieren.
a. Daher werden wir die bestehende Förderkulisse unter Berücksichtigung der Modernisierungsumlage weiterentwickeln und
b. bei Investitionen in eine klimafreundliche Heizung eine weitere Modernisierungsumlage unter der Voraussetzung einführen, dass
- eine Förderung in Anspruch genommen wird und
- die Mieterinnen und Mieter von der Inanspruchnahme der Förderung auch unter Berücksichtigung der weiteren Modernisierungsumlage finanziell profitieren.
4.) Haushalte dürfen im Rahmen notwendiger Neuinvestitionen nicht überfordert werden. Deshalb wird es vonseiten des Bundes eine Förderung geben, die aus dem Klima- und Transformationsfonds finanziert wird und die möglichst passgenau die einzelnen Bedürfnislagen und soziale Härten bis in die Mitte der Gesellschaft berücksichtigt. Wir wollen niemanden zu etwas verpflichten, das in der jeweiligen Lebenslage nicht leistbar ist. Darum werden die Ausnahmeregelungen, wie zum Beispiel die Regelung zur 80-Jahres-Grenze, überarbeitet und plausibler gestaltet.
Wann soll das Gesetz verabschiedet werden?
Das Ziel der Koalition ist, dass der Bundestag das Gesetz noch vor der Sommerpause verabschiedet. Diese beginnt am 7. Juli 2023. Die Zeit könnte theoretisch noch für eine Verabschiedung ohne Fristverkürzung und Sondersitzung ausreichen. Allerdings müssten die Fristen für einen Beschluss im Bundesrat dann verkürzt werden.
Haftungsausschluss: Die Blogartikel von Jensen & Doering besitzen lediglich einen informativen Charakter und stellen keine Rechts- oder Anlageberatung dar.