Neufassung des EEG macht Photovoltaik ab 2023 noch attraktiver.

Neufassung des EEG macht Photovoltaik ab 2023 noch attraktiver.

Für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat die Bundesregierung in diesem Jahr eine Neufassung beschlossen, die den Weg für den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien frei machen soll. Das Gesetz regelt die Einspeisung von regenerativem Strom in die öffentlichen Stromnetze. Photovoltaikanlagen werden sich dann für Privathaushalte noch mehr lohnen. Das EEG ist am 30.Juli 2022 in Kraft getreten, die meisten der dort enthaltenen Änderungen gelten aber erst ab Januar 2023. Nachfolgend erfahren Sie mehr zu den neuen Einspeisevergütungen, Steuererleichterungen und weiteren Maßnahmen, die den Ausbau von Photovoltaik vereinfachen und verbessern sollen.

Einspeisevergütung wird erhöht

Wird Solarstrom in das öffentliche Stromnetz eingespeist, erhalten die Betreiber eine Einspeisevergütung. Unterschieden wird hier zwischen Volleinspeisung und Teileinspeisung, bei der ein Teil des erzeugten Stroms für den Eigenverbrauch genutzt wird. Die Einspeisevergütung ist bei Volleinspeisung immer höher als bei Teileinspeisung. Die neuen, höheren Vergütungssätze gelten für alle Solaranlagen, die ab dem 30.07.2022 in Betrieb gegangen sind.

Ist die Solaranlage bis 10 kWp groß, erhält der Betreiber bei Teileinspeisung 8,2 Cent pro kWh und bei Volleinspeisung 13,0 Cent pro kWh.

Bei Anlagen zwischen 10 kWp und 40 kWp erhält der Betreiber bei Teileinspeisung ebenfalls 8,2 Cent pro kWh auf die ersten zehn kWp. Für den Anlagenteil ab 10 kWp gibt es dann 7,1 Cent pro kWp. bei Teileinspeisung und 10,9 Cent pro kWh bei Volleinspeisung.

Hierzu zwei Beispiele:

Beispiel Eigenversorgung: Eine 15 kWp-Anlage mit Eigenversorgung erhält dann für die ersten 10 kWp 8,2 und für die verbleibenden 5 kWp 7,1 Cent pro kWh, im Durchschnitt also 7,8 Cent pro Kilowattstunde.

Beispiel Volleinspeisung: Eine 15 kWp-Anlage mit Volleinspeisung erhält dann für die ersten 10 kWp 13,0 Cent, für die verbleibenden 5 kWp 10,9 Cent, also im Durchschnitt 12,3 Cent pro Kilowattstunde.

Voraussetzung für die höhere Vergütung bei Volleinspeisung ist, dass die Anlage dem zuständigen Netzbetreiber im Jahr 2022 vor Inbetriebnahme als Volleinspeise-Anlage gemeldet wurde. Um auch in den kommenden Jahren die entsprechenden Vergütungssätze zu erhalten, muss dies jeweils vor dem 1. Dezember des Vorjahres an den Netzbetreiber gemeldet werden.

Kombination von Voll- und Teileinspeisung ist möglich

Künftig ist es möglich, Anlagen mit Voll- und Teileinspeisung zu kombinieren. So kann man mehrere Anlagen installieren, wobei eine Anlage volleinspeisend arbeitet und damit die entsprechende Einspeisevergütung in Anspruch nimmt. Eine zweite Anlage kann auch den Haushalt mit Strom versorgen und nur die Überschüsse in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Für diese Lösung ist ein gesonderter Zähler zu installieren.

Auch ein Wechsel zwischen Teileinspeisung und Volleinspeisung ist möglich. Denn je nachdem, wie hoch der eigene Strombedarf ist, kann mal die Teileinspeisung und mal die Volleinspeisung die wirtschaftlich sinnvollere Variante sein. Hierfür müssen sich die Betreiber der Solaranlage vor Beginn eines Kalenderjahres neu zwischen beiden Varianten entscheiden.

Absinken der Vergütungssätze wird ausgesetzt

Auch der Degressionsmechanismus ändert sich durch die Neufassung des EEG 2023. Während die Einspeisevergütung bislang monatlich nach einem festen System abhängig vom Zubau an Photovoltaikanlagen im Verhältnis zu einem politisch gewünschten Zubaukorridor reduziert wurde, sollen die neuen Vergütungssätze bis 2024 konstant bleiben. Danach findet eine Umstellung auf eine halbjährliche Degression mit einer Reduktion von wahrscheinlich jeweils einem Prozent der gültigen Einspeisevergütung statt.

Auch Solaranlagen im Garten können gefördert werden

Unter bestimmten Bedingungen, die im EEG 2023 definiert sind, werden auch Solaranlagen gefördert, die nicht auf dem Hausdach, sondern stattdessen im Garten aufgestellt werden. Zu den Bedingungen zählt unter anderem der Nachweis, dass das Hausdach sich nicht für die Anbringung einer Solaranlage eignet. Zu beachten ist hier aber, dass auch für eine Anlage im Garten oder beispielsweise auf dem Carport eine Baugenehmigung der Gemeinde notwendig sein kann.

Steuererleichterungen

Das Jahressteuergesetz, das am 02.12.2022 vom Bundestag verabschiedet wurde, enthält erstmals eine umfassende Veränderung der steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen. Mit diesen neuen Regeln wird ein Großteil der steuerlichen Probleme bei kleinen Photovoltaik-Anlagen gelöst.

Bei der Anschaffung von Solaranlagen bis 30 kWp kommt ein bislang noch nicht da gewesener Steuersatz von null Prozent zur Anwendung. Damit sind diese Photovoltaik-Anlagen formal von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt für Solarpaneele, die technischen Komponenten der Photovoltaik sowie für die Speicher. Auch die Erträge von Solaranlagen bis 30 Kilowatt werden von der Steuer befreit, so dass die Betreiber zukünftig auf die Einnahmen keine Einkommenssteuer zahlen müssen.

Was noch neu ist…

Für Solaranlagen, die ab dem 1.Januar 2023 in Betrieb gehen, entfällt der sogenannte Einspeisedeckel. Alle neugebauten Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung bis 25 kW, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen werden, sind von der 70-Prozent-Regelung generell nicht mehr betroffen. Auch bei bestehenden Anlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung wird die 70-Prozent-Regelung zum 1. Januar 2023 aufgehoben. Haben Bestandsanlagen mehr als 7 kW Leistung, gilt eine Sonderregelung. Bei Installation intelligenter Stromzähler („Smart Meter“) durch die Messstellenbetreiber entfällt auch für diese Anlagen die 70%-Regelung.

Ab 2025 müssen Netzbetreiber (Stadtwerke etc.) ein Portal anbieten, das es Interessierten schnell ermöglicht, eine Netzanfrage für eine geplante PV-Anlage zu stellen. Dabei wird es Vorgaben geben, wie schnell Netzbetreiber Anfragen zu bearbeiten haben.

 

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