Was besagt die neue Kaminofen-Verordnung 2024?

Was besagt die neue Kaminofen-Verordnung 2024?

In deutschen Wohnzimmern wird oft und gern mit Holz geheizt, Kaminöfen erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit. Das flackernde Feuer und die ausströmende Wärme sorgen für Gemütlichkeit und Entspannung von Körper und Geist. Eine neue Verordnung, die im Jahr 2024 in Kraft tritt, könnte allerdings für so manchen alten Holzofen das Aus bedeuten.

Welche Grenzwerte sieht das Bundes-Immissionsschutzgesetz vor, welche Kaminöfen müssen demnach nachgerüstet oder stillgelegt werden und welche dürfen auch nach 2024 weiter betrieben werden? Dies und mehr erfahren Sie in unserem nachfolgenden Beitrag.

Warum gibt es Grenzwerte für Emissionen von Kaminöfen?

Bei der Verbrennung von Holz entstehen neben Treibhausgasen wie CO2 auch gesundheitsgefährdende Luftschadstoffe wie Staub, organische Kohlenwasserstoffe wie Polyzyklisch Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs), Stickoxide, Kohlenstoffmonoxid und Ruß. So ist beispielsweise Feinstaub so klein, dass er mit dem bloßen Auge nicht sichtbar ist. Er kann beim Einatmen bis in die tiefen Regionen der Lunge eindringen und so die menschliche Gesundheit beeinträchtigen. Bronchitis, die Zunahme asthmatischer Anfälle oder Belastungen für das Herz-Kreislauf-System können die Folge sein. Feinstaub ist krebserregend, steht außerdem im Verdacht, Diabetes mellitus Typ 2 zu fördern und kann für Schwangere oder vorgeschädigte Personen eine besonders starke gesundheitliche Belastung darstellen.

Die im Bundes-Immissionsschutzgesetz festgelegten Grenzwerte haben zum Ziel, Menschen und Umwelt zu schützen.

Was wird im Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt?

Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV) sind die unterschiedlichen Anforderungen enthalten, die für genehmigungsfreie kleine und mittlere Feuerungsanlagen gelten. Hierzu zählen Kamine, Kaminöfen, Kachelöfen, Kohleöfen sowie Pellet- Scheitholz- und Hackschnitzelöfen. Inhaltlich geht es dabei um drei wesentliche Themen:

Grenzwerte für Abgase

In der Verordnung ist festgelegt, welche Mengen an Feinstaub und Kohlenmonoxid ein Kaminofen pro Stunde ausstoßen darf. Abhängig sind diese Werte auch von der Art des Ofens und dem verwendeten Brennstoff.

Effizienz

Auch ein bestimmter Wirkungsgrad sollte erreicht werden. Das heißt, die Öfen müssen eine bestimmte Menge der Energie aus dem verbrannten Brennstoff in Wärme umwandeln können.

Kennzeichnung

Informationen über Energieverbrauch und Emissionen müssen auf einem Etikett am Ofen angebracht sein. Damit können Interessenten bereits vor der Kaufentscheidung direkt erkennen, wie umweltfreundlich das entsprechende Modell ist.

Worauf zielt das „Kaminofen-Verbot“ ab und welche Öfen betrifft es?

Bereits seit 2010 ist in der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) geregelt, welche Grenzwerte unterschiedliche Feuerstätten einhalten müssen und bis wann die Umsetzung zu erfolgen hat. Das „Kaminofen Verbot“, auch bekannt als BImSchV 2. Stufe, soll insbesondere dafür sorgen, schädliche Emissionen von Kaminöfen und anderen Feuerstätten zu reduzieren. Giftige, gesundheitsgefährdende und klimaschädliche Stoffe sollen so weitestgehend vermieden werden.

Für Bestandsöfen beinhaltet die Verordnung einen nach Baujahren gestaffelten Plan mit Fristen zur Umsetzung. Die letzte Übergangsfrist endet demnach am 31. Dezember 2024. Betroffen von dem Verbot sind Kaminöfen, Kamine und Öfen, die zwischen 01. Januar 1995 und 21. März 2010 gebaut oder in Betrieb genommen wurden und die die festgelegten Grenzwerte überschreiten. Entsprechende Kaminöfen müssen bis Ende 2024 mit Filtern nachgerüstet oder stillgelegt werden.

Welche Grenzwerte gelten dann für Kaminöfen?

Ab 31.12.2024 müssen folgende Grenzwerte für Kaminöfen eingehalten werden, die zwischen dem 01.01.1995 und dem 22.03.2010in Betrieb genommen wurden:

  • Maximal 4,0 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgasluft
  • Maximal 0,15 Gramm Feinstaub je Kubikmeter Abgasluft

Natürlich sind diese Grenzwerte nicht nur für Bestandsöfen, sondern auch für neue Kaminöfen relevant.

Damit ein Ofen weiter in Betrieb bleiben darf, muss eine Bescheinigung über die Einhaltung der Grenzwerte vom Hersteller oder durch den Schornsteinfeger erfolgen. Außerdem sind entsprechende Informationen dem Feuerstättenbescheid zu entnehmen, der vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgegeben wird.

Gibt es Ausnahmen vom „Kaminofen-Verbot“?

Ausnahmen bestätigen die Regel. Das gilt auch für das sogenannte „Kaminofen-Verbot“. Folgende Öfen müssen demnach nicht nachgerüstet oder stillgelegt werden:

  • Historische Öfen, Kachelöfen und Kamine, die vor 1950 hergestellt oder errichtet und während ihrer Betriebszeit nicht versetzt worden sind. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme muss dabei nachgewiesen werden. Für antike Öfen, die neu aufgestellt werden, gilt jedoch die 1. BImSchV.
  • Feuerstellen und offene Kamine, die nur gelegentlich angefeuert werden.
  • Kochstellen und Backöfen, die eine Wärmeleistung von maximal 15 Kilowatt haben und nicht gewerblich genutzt werden.
  • Badeöfen.
  • Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, bei denen die Wärmeversorgung ausschließlich durch diese Anlage erfolgt (Antrag muss gestellt werden).
  • Wärmespeicheröfen (z.B. Kachelöfen, Grundöfen), die fachgerecht erbaut wurden.

 

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